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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht besteht im Wesentlichen aus nur einem Delikt: der Steuerhinterziehung. Das Steuerstrafrecht hat deshalb eine eigene Bedeutung neben dem allgemeinen Strafrecht, weil das Steuerstrafrecht durch die Kompliziertheit des Steuerrechtes auch auf Spezialisten angewiesen ist. Im Steuerstrafrecht besteht außerdem die Besonderheit, dass man sich durch eine Selbstanzeige mit anschließender, rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Steuern exkulpieren kann.

In einem weiter gefassten Sinne bedeutet Steuerstrafrecht das gesamte Strafrecht, das im Zusammenhang mit der Besteuerung auftreten kann, also auch Straftaten, welche zum Beispiel bei einer Steuerfahndung sonst noch heraus kommen können, wie etwa eine Untreue gegenüber dem Arbeitgeber.

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung geregelt. Das Steuerstrafrecht ist im Wesentlichen in der Abgabenordnung geregelt, nicht im Strafgesetzbuch, wie der größte Teil des Strafrechtes. Man nennt das Strafrecht, das nicht im Strafgesetzbuch geregelt ist auch Nebenstrafrecht. Damit gehört das Steuerstrafrecht zum Nebenstrafrecht. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches gilt aber auch für das Nebenstrafrecht.

Zum Steuerstrafrecht kann man auch die Zollgesetze rechnen, also die Schmuggelei, das Verbringen von Bannware, und so weiter.
Im Steuerstrafrecht geht es häufig um Fragen des richtigen Zeitpunktes.

Bei Fragen zum Steuerstrafrecht im Einzelfall beraten Sie unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Steuerstrafrecht gerne, schnell und persönlich. Halten Sie alle vorhandenen Unterlagen bereit.
Stand: 27.07.2011

   
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