Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zuwendungsbestätigung
Zuwendungsbestätigungen (landläufig als Spendenquittungen bezeichnet) können durch Organisationen erteilt werden, die als gemeinnützig anerkannt sind. Die Anerkennung erfolgt durch die Finanzverwaltung in Form eines Freistellungsbescheides.
Der Empfänger der Zuwendungsbestätigung kann den zugewandten und bestätigten Betrag von der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer abziehen und so seine Einkommensteuer mindern. Der Höhe nach sind die abziehbaren Zuwendungen auf 20% des Einkommens begrenzt. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung, die bis zum Betrag in Höhe von 1 Million ? abziehbar sind. Die Zuwendung muss auf dem dafür vorgesehenen Muster gemäß Anlage 4 EStR bestätigt werden.
Insgesamt gibt es zwölf unterschiedliche Arten von amtlichen Vordrucken einer Zuwendungsbestätigung, deren Verwendung - abhängig von der Zuwendungsart - zwingend vorgeschrieben ist. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellte Zuwendungsbestätigungen besteht eine pauschalierte Haftung für die entgangene Steuer in Höhe von 30%. Dieser Haftung betrifft nicht nur die Organisation, die die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat, sondern auch deren Vorstandsmitglieder und zwar unabhängig davon, ob Sie die fehlerhafte Zuwendungsbestätigung kannten oder nicht.
Bei Fragen zur Zuwendungsbestätigung helfen Ihnen unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte gerne weiter. Halten Sie zu Gespräch bitte Informationen darüber bereit, für welchen Zweck gespendet wurde oder um welchen Mitgliedsbeitrag es sich handelt. Stand: 28.09.2011