Es gibt gesetzliche und rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen. Rechtsgeschäftlich vereinbarte Zinsen sind das Entgelt (= Gegenleistung), das der Kapitalgeber vom Kapitalnehmer für eine Überlassung von Kapital erhält.
Steuerlich gesehen gehören Zinsen zu den Einkünften aus Kapital und unterliegen daher der Einkommenbesteuerung. Hierbei ist zu beachten, dass für Kapitaleinkünfte (und damit auch für Zinsen) ein Sparerpauschbetrag existiert und daher bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen 801?, bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 ? steuerfrei sind.
Die Durchführung der Besteuerung erfolgt durch den Einbehalt und der Abführung von Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag an der Quelle durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Beispiel: Der Steuerpflichtige hat einen Banksparbrief bei der Y-Bank. Dann muss diese die Abgeltungsteuer einbehalten und abführen).
Gleichwohl hat der Steuerpflichtige weiterhin die Möglichkeit (nicht aber die Pflicht), seine Zinseinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
Insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und ggf. wann eine Erklärung der Zinseinkünfte in der Steuererklärung sinnvoll ist, ist ein Gespräch mit einem der aus das Steuerrecht spezialisierten Anwälte der Deutschen Anwaltshotline ratsam.