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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe stellen für die Berufsverbände die einzige Möglichkeit wirtschaftlicher Betätigung dar; für die Sozialverbände ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb neben dem Zweckbetrieb zulässig. Grundsätzlich hat der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dienende Funktion. Er ist nur so lange zulässig, wie er dem Verband nicht das Gepräge gibt. Nach derzeitigem Stand der Diskussion darf das Volumen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 50% der Betätigung des Verbandes nicht übersteigen. Nicht eindeutig ist definiert, woran sich diese Größe orientiert.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in Verbandsform ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich aus Art und Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit ergibt, dass tatsächlich ein gewerbliches Unternehmen in der dafür nicht vorgesehenen Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt wird. In einem - bisher aber durch Gerichtsentscheidung noch nicht abschließend entschiedenen - Fall, wurde sogar die Gründung einer GmbH als 100%-ige Tochtergesellschaft (Service-GmbH), die bisher im Bereich der Vermögensverwaltung angesiedelt war, als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.

Der zulässige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist insoweit privilegiert, als keine Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht besteht, soweit die Einnahmen einschließlich der Mehrwertsteuer pro Jahr 35.000,00 EUR nicht übersteigen.

Bei Fragen, insbesondere zur steuerlichen Gestaltung, helfen Ihnen unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte gerne weiter. Halten Sie bitte für das Gespräch die Satzung des Verbandes bereit.
Stand: 07.10.2011

   
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