Steuerlicher Abzug nur, wenn die Fortbildung im Arbeitsvertrag stehtNürnberg (D-AH) - Wer sich für seinen Job ständig auch am heimischen Schreibtisch weiterbilden muss, sollte sich das am besten gleich in den Arbeitsvertrag hineinschreiben lassen. Damit entgeht er zukünftigen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt, wenn er zum Jahresende das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung absetzen will. Das rät die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist dazu auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 10 K 1129/02). Geklagt hatte ein Mann, der in seiner Einkommenssteuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.200 Euro geltend gemacht, aber vom Fiskus nicht akzeptiert bekommen hatte. Dabei hat mir mein Arbeitgeber doch bestätigt, ich würde mich privat mit Computer-Netzwerken und der Programmierung beschäftigen. Und hat diese Weiterbildung, für die im Betrieb die Möglichkeiten fehlen, ausdrücklich begrüßt, beschwerte sich der Mann vor Gericht. Doch die Kölner Richter kritisierten, dass einfache Arbeitnehmer kaum noch Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer ansetzen können - während Büroangestellte dagegen vermehrt Gefälligkeitsbescheinigungen ihrer Arbeitgeber vorlegen, in denen die Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers insbesondere auch zu Fortbildungszwecken bestätigt wird. Dieser steuerlichen Ungerechtigkeit einen Riegel vorzuschieben, entschieden die Richter: Zur Vermeidung von Missbräuchen muss sich die berufliche Verpflichtung zur Fortbildung möglichst unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Und die Fortbildung muss nachweislich innerhalb der Dienstzeit am Arbeitsplatz untersagt sein. Am überzeugendsten ebenfalls mit einer entsprechenden Formulierung im Arbeitsvertrag, empfiehlt Rechtsanwältin Christiane Lindner (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute).
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Frage: Kann unter Verwandten ein Darlehensvertrag so gestaltet werden, dass der Darlehensgeber Zinsen nicht versteuern muss, wenn Darlehensnehmer für seine Sollzinsen keinen Anzug von der Steuerschuld beantragen kann?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Dabei muss ich leider zunächst darauf hinweisen, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art gehören, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Dies bedeutet zum einen, dass die verwandtschaftliche Beziehung steuerrechtlich unerheblich ist. Zum anderen bedeutet es, dass Darlehenszinsen beim Darlehensgeber als Einnahme erfasst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Darlehensnehmer diese Zinsen steuerlich geltend machen kann. Des weiteren stellt § 20 Abs. 1 Nr. 7 letzter Satz EStG klar, dass es hierbei auf die zivilrechtliche Gestaltung der Kapitalanlage gerade nicht ankommt, sondern dass jeder Ertrag zwingend zu versteuern ist.
Die einzige Ausnahme hiervon sieht § 20 Abs. 9 EStG vor, wonach als Werbungskosten der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro abzuziehen ist.
Sofern die Zinseinkünfte sowie Ihre sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen diesen Betrag nicht übersteigen, bleiben sie daher steuerfrei. Steuerpflichtig ist daher lediglich der Betrag, um den der o.g. Sparer-Pauschbetrag überschritten wird. Rechtsanwältin Andrea Fey


Frage: Meine Tochter hat die Schule mit Abitur am 15.6.2009 beendet. Bewerbungen für 2009/2010 waren erfolglos (nachweisbare Absagen vorhanden). Weitere Bewerbungen sind in den nächsten Semestern 2010 vorgesehen. Sie geht seit 29. Juli 2009 einem Job nach (Datum des zunächst bis 29.1.2010 befristeten Arbeitsvertrages). Das erste Gehalt bekam sie Ende August 2009.
Frage: Der Anteil der Monate in denen Kindergeld gezahlt werden kann, sind 7 Monate (weil 1. Gehalt im August bezogen) = Einkommensgrenze anteilig 4480 minus 7/12 der Werbungskosten minus Sozialversicherungsbeiträge.
O d e r: Der Anteil der Monate in denen Kindergeld gezahlt werden kann, sind 6 Monate (weil der Arbeitsvertrag und erste Arbeitstag am 29.7.2009 beginnt) = Einkommensgrenze anteilig 3840 minus 6/12 Werbungskosten minus Sozialversicherungsbeiträge.
O d e r: Gibt es noch mehr Rechenvarianten?
Antwort: Sehr geehrte Mandant,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der für Ihre Tochter relevanten Einkommensgrenze Stellung:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG bestimmt, dass sich die Einkommensgrenze für jeden Kalendermonat, in dem die Kindergeldvoraussetzungen an keinem Tag (!) vorliegen, um ein Zwölftel ermäßigt. In Ihrem Fall findet daher eine Ermäßigung um 5/12, nämlich für die Monate Aug.-Dez. statt. Denn im Juli hat Ihre Tochter noch nicht vollständig gearbeitet. Somit liegt die Einkommensgrenze bei 4.480 EUR, da volle 7 Monate zu berücksichtigen sind und nur für 5 Monate eine Ermäßigung erfolgt.
Hierzu bestimmt auch § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für den Fall, dass die Kindergeldvoraussetzungen nur in einem Teil des Kalendermonats vorliegen wie bei Ihnen im Juli, dass die Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen sind, als sie auf diesen Teil entfallen.
Die seit dem 29.07.2009 bezogenen Einkünfte / Arbeitslohn werden daher in die maßgebliche Grenze von 4.480 EUR nicht einbezogen. Rechtsanwältin Andrea Fey

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