Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorsteuerabzug
Wer selbst Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) an das Finanzamt abführen muss, ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das bedeutet, dass er die USt, die er selbst an andere Unternehmer zahlt (Vorsteuer), von der USt abziehen kann, die er an das FA abführt. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuer auf Leistungen für das Unternehmen bezahlt wird und in den Rechnungen ausgewiesen wird und die Umsatzsteuer-ID erkennbar ist.
Der Abzug ist aber nur möglich, wenn die Anschaffung betriebsbezogen ist, was bei Betriebsprüfungen oft die Hauptproblematik wird, da im Zweifel der Unternehmer belegen muss, dass eine Anschaffung oder Dienstleistung (Stichwort : GeschäftsessenI tatsächlich für den Betrieb gedacht war. Der Vorsteuerabzug wird bei Abgabe der vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung mit den erhaltenen Umsatzsteuerbeträgen verrechnet, so dass am Ende ein Betrag herauskommt, den man entweder an das Finanzamt abgeben muss, bzw. von diesem erhält, wenn die bezahlten Umsatzsteuerbeträge höher waren als die erhaltenen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline! Stand: 25.01.2012