Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen gehören zu den Sonderausgaben (§§ 10, 10a EStG - Einkommenssteuergesetz), also zu den Aufwendungen, die weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt und vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie die ohne Nachweis anerkannte Pauschale von 36 ? (bzw. 72 ? bei Zusammenveranlagung) übersteigen.
Dabei wird zwischen Alters- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur gesetzlichen und zu privaten Rentenversicherungen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege- und Unfall- , sowie zu Haftpflicht-, Risiko- und (bestimmten) Lebensversicherungen. Diese Vorsorgeaufwendungen haben den früheren Vorsorgehöchstbetrag abgelöst.
Einzelheiten zu den einzelnen Aufwendungen erläutern Ihnen unsere in diesen Rechtsgebieten tätigen Rechtsanwälte gerne in einem telefonischen Beratungsgespräch unter der obigen Rufnummer. Stand: 08.06.2011