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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vermögen

Der Begriff des "Vermögens" ist im deutschen Recht nicht durchgehend einheitlich definiert, teilweise gibt es gar keine gesetzliche Beschreibung, sondern nur Präzisierungen, die die Rechtsprechung im Laufe der Jahrzehnte über den Begriff getroffen hat.

Zu beachten ist, dass das "Vermögen" in den verschiedenen Rechtsbereichen jeweils eine völlig andere Bedeutung haben kann: zum Beispiel ist das Vermögen im erbrechtlichen Sinne etwas völlig anderes als das Vermögen im Sinne einer Freibetragsregelung in der Sozialgesetzgebung.

Gerade im Sozialrecht gibt es oft Streit darüber, was Vermögen und was Einkommen ist, da Freibeträge nur für Vermögen gelten. Die Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen ist dabei durchaus einfach. All das, was man bei Stellung eines Antrages z. B. auf Leistungen gem. des SGB II bereits hat (Bargeld, Haus, Aktien, Lebensversicherung etc.) ist Vermögen. Kommt nun etwas während des Leistungsbezuges hinzu (man erbt z. B. einen Betrag X), dann handelt es sich um Einkommen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Vermögen haben, wird Ihnen einen zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltsverein oftmals in wenigen Minuten am Telefon abschließend Auskunft hierzu geben können; in komplexeren Fällen weist er Ihnen die nächsten Schritte, damit Sie keine rechtlichen Nachteile in Ihrem Fall erleiden.
Stand: 03.02.2012
Durchwahl zum Thema Vermögen (Erbrecht)0900-1 875 010-019
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Frage: Habe zwei Bausparverträge (1. zur Zeit 5.600 € angespart - Bausparsumme 12.700€. 2. zur Zeit 424 € angespart - Bausparsumme 30.000 €). Ich muss jetzt (April) übergangsweise nach Studiumsend...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, grundsätzlich sind Bausparverträge mit der tatsächlich angesparten Bausparsumme als Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II anzusetzen (Abs.4 Satz 1). Ein Anspruch auf ÀLG II entfällt also, wenn die angesparte Summe die Schonbeträge übersteigt. Dazu gibt es nur eine Ausnahme ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich forderte nun einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (3000 €) von meinem Bruder, der beim Kauf des elterlichen Hauses (2005) eine Schenkung (70000 €) eingetragen bekam. 2007 verstarb meine Mutter...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten: In Ihrem Fall ist die Frage nach der Echtheit des Testaments zu stellen. Handelt es sich bei diesem Testament um ein echtes, von Ihren Eltern gemeinsam erstelltes und formwirksames Testament, so sind diese Regelungen leider auc ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Habe zwei Bausparverträge (1. zur Zeit 5.600 € angespart - Bausparsumme 12.700€. 2. zur Zeit 424 € angespart - Bausparsumme 30.000 €). Ich muss jetzt (April) übergangsweise nach Studiumsende Harz IV beantragen (bin 26 Jahre). Wie kann ich verhindern, dass ich die Bausparverträge kündigen muss, um Harz IV beziehen zu können (sonstiges Vermögen: ca. 500 € Girokonto, nichts weiter).

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

grundsätzlich sind Bausparverträge mit der tatsächlich angesparten Bausparsumme als Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II anzusetzen (Abs.4 Satz 1). Ein Anspruch auf ÀLG II entfällt also, wenn die angesparte Summe die Schonbeträge übersteigt.

Dazu gibt es nur eine Ausnahme: Vermögen muss gem. § 12 Abs.3 Ziff.6 SGB II dann nicht angerechnet werden, wenn seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Das wäre dann der Fall, wenn die ausgezahlte Summe z.B. auf Grund der Abschlussgebühr und anderer Gebühren deutlich niedriger wäre als die eingezahlte Summe. Dabei ist die obergerichtliche Rechtsprechung nicht ganz einheitlich, wann diese Grenze erreicht ist. Man wird jedoch mit dem Bundessozialgericht davon ausgehen können, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vorliegt, wenn die ausgezahlte Summe um mindestens 10% hinter dem Einzahlungsbetrag zurückbleibt.

Liegt eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht vor, ist der Betroffene nach dfer Rechtsprechung der Sozialgerichte vor Inanspruchnahme von ALG II gezwungen, den Vertrag (teilweise) zu kündigen und den ausgezahlten Betrag zunächst aufzubrauchen.

Der Schonbetrag beträgt 150 €/Lebensjahr zzgl. einmalig 750 €.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer


Frage: Ich forderte nun einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (3000 €) von meinem Bruder, der beim Kauf des elterlichen Hauses (2005) eine Schenkung (70000 €) eingetragen bekam. 2007 verstarb meine Mutter. Beim Nachlassgericht erklärte mein Vater, es gibt kein Testament und Vermögen ist nicht vorhanden. Nun weist mein Bruder durch seinen Anwalt darauf hin, dass es ein Testament (1995 gemeinsames Testament der Eltern) gibt, das meinen Vater als überlebenden, vorerst zum Alleinerben macht und ich deshalb meine Forderung (Pflichtteilsergänzungsanspruch) an ihn (Vater) stellen muss. Mein Vater erklärt mir heute, dass es dieses Testament noch gibt und er nicht erklärt hätte, es gäbe keines... (die Nachlassakte mit der von ihm unterschriebenen Erklärung: kein Testament) habe ich eingesehen. Wie ist dies rechtlich einzuschätzen?
Kann zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Testament hervorgekramt werden, dass dann Gültigkeit hat? Bzw. an wen muss ich meine Forderung stellen?


Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist die Frage nach der Echtheit des Testaments zu stellen. Handelt es sich bei diesem Testament um ein echtes, von Ihren Eltern gemeinsam erstelltes und formwirksames Testament, so sind diese Regelungen leider auch jetzt zu beachten. Das bedeutet, dass aufgrund des Testaments ? hier wohl Berliner Testament ? Ihr Vater zunächst Alleinerbe geworden ist und Ihnen so wie Ihrem Bruder lediglich ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.

Der Pflichtteilsanspruch ist vom Pflichtteilsberechtigten stets gegenüber dem Erben geltend zu machen, also in Ihrem Fall gegen den Erben, § 2303 Abs. 1 BGB. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsanspruch in Geld, der sich immer gegen den Erben richtet.
Das bedeutet, dass Sie etwaige Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Tod Ihrer Mutter gegen Ihren Vater zu richten haben; der RA Ihres Bruders hat also die Rechtslage zutreffend eingeschätzt.

Ich gehe nicht davon aus, dass Ihr Bruder in der Annahme er sei selbst Erbe Gegenstände des Nachlasses an sich genommen hat. Wäre dies der Fall, dann hätte der Erbe, also Ihr Vater, einen Anspruch auf Herausgabe.

Ihre Ansprüche richten sich jedoch einzig und allein gegen Ihren Vater, § 2303 Abs. 1 BGB.


Rechtsanwältin Mandy Riedel

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