Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Es können in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert werden wenn der Rat der Stadt oder der Gemeinde einen entsprechenden Beschluss fasst. Hierzu gehören z. B. Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen und der Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsgeräten auch Veranstaltungen, bei denen musikalische, tänzerische, artistische, gesprochene oder sportliche Unterhaltung gegen Entgelt geboten wird. Dies wird in den ländlichen Kommunalabgabengesetzen geregelt.
Für den Steuersatz ist entscheidend entweder der Verkaufsumfang von etwaigen Eintrittskarten, bzw. die Größe der Räumlichkeiten oder bei Spielautomaten die Anzahl der einzelnen Automaten, wobei dies zum Teil von den Gerichten als verfassungswidrig angesehen wurde. Nachdem in der Bundesrepublik Deutschland Bordelle nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden, wurden von einigen Städten auch sog. Sexsteuern eingeführt, insbesondere in Nordrhein-Westfalen.
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Stand: 25.01.2012
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