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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuerrecht

Das Steuerrecht umfasst eine fast endlose Anzahl von Gesetzen, die Heerscharen von Steuerberatern und Steueranwälten zur Bewältigung erfordert. Neben den Steuergesetzen existieren noch eine Unzahl an Einzelverordungen und Steuerurteilen, die täglich Nachschub erhalten.

Unsere Anwälte aus dem Fachbereich Steuerrecht beraten Sie sofort und individuell per Telefon in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer und allen anderen Steuerarten.
Auch werden häufig konkrete Fragen zu den Schlagworten Steuerprüfung, Steuerfandung, Selbstanzeige, Kontrollmitteilung und anderen eher unangenehmen Themen gestellt.
Auf Wunsch können Sie bei Ihrem Telefonat auch anonym bleiben.

Bitte halten Sie evtl. vorhandene Unterlagen bereit.
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Kein Zweithaushalt im Wohnmobil
Nürnberg (D-AH) - Wer über die Woche Heim und Kinder zum Brotverdienst verlassen muss und in der dem Job geschuldeten Ferne einen weiteren kleinen Haushalt betreibt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Die zweite Bleibe darf dabei auch ein Wohnmobil sein, das vor Ort steht und den Anforderungen eines Minihaushaltes ...weiter lesen

Aufsichtsratsbezüge von Gewerkschaftern
Nürnberg (D-AH) - Wer beispielsweise als Gewerkschaftsvertreter Mitglied eines Aufsichtsrates wird, sollte noch vor der Wahl in das Kontrollgremium verbindlich erklären, seine Bezüge aus dieser quasi ehrenamtlichen Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen zu wollen. Tut er das nicht, kann er das weitergegebene ...weiter lesen


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Frage: Ich werde ab Januar 2010 für 2 Jahre auf der Basis eines Entsendungsvertrages für meine Firma nach Australien gehen. Ich werde dort in die Leitung unser dortigen Tochterfirma eintreten. Ich gehe davo...
Antwort: Wenn Sie Ihr Haus behalten und für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes keine Mietverträge vorlegen können, welche dazu führen, daß Sie Ihr Haus nicht jederzeit für sich selbst nutzen könnten, stellt sich das Problem der Abmeldung des Wohnsitzes nicht, will sagen, Sie können unproblematisch gemelde ...⇒ zum vollständigen Fall


Kein Zweithaushalt im Wohnmobil

Nürnberg (D-AH) - Wer über die Woche Heim und Kinder zum Brotverdienst verlassen muss und in der dem Job geschuldeten Ferne einen weiteren kleinen Haushalt betreibt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Die zweite Bleibe darf dabei auch ein Wohnmobil sein, das vor Ort steht und den Anforderungen eines Minihaushaltes genügt. Wird die fahrbare Heimstatt jedoch nicht nur zum Schlafen während der Arbeitswoche benutzt, sondern auch für die regelmäßigen Fahrten nach Hause und wieder zurück, entfällt jeglicher steuerliche Vorteil einer doppelten Haushaltsführung, warnt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Dies gehe aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az. 2 K 1238/08).

Ein Rheinland-Pfälzer, der bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt ist, besitzt ein Wohnmobil, das während der Arbeitswoche auf dem Firmengelände in der Hansestadt steht. An den freien Wochenenden fährt er damit praktischerweise gleich nach Hause und nutzt es auch, wo er schon mal so mobil ist, für andere Dienst- und Privatfahrten. Letzteres aber wurde ihm zum steuerlichen Verhängnis. Das Finanzamt wies die in seiner Steuerklärung für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachten jährlichen Ausgaben für seine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.300 Euro zurück.

Dafür wäre eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei klar getrennte Haushalte erforderlich, wovon aber nicht mehr der Rede sein kann, wenn der zweite Haushalt nicht am auswärtigen Standort verbleibe und samt allem Mobiliar zwischen dem Beschäftigungsort und dem heimatlichen Wohnsitz regelmäßig hin und her pendele den Standpunkt des Fiskus, dem sich das Gericht voll anschloss. Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dort ordentlich gemeldet ist und wohnt - aber nicht wie eine Nomade seinen zweiten Hausstand ständig mit sich herumschleppt.


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Aufsichtsratsbezüge von Gewerkschaftern

Nürnberg (D-AH) - Wer beispielsweise als Gewerkschaftsvertreter Mitglied eines Aufsichtsrates wird, sollte noch vor der Wahl in das Kontrollgremium verbindlich erklären, seine Bezüge aus dieser quasi ehrenamtlichen Tätigkeit gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung stellen zu wollen. Tut er das nicht, kann er das weitergegebene Geld nämlich nicht voll als Betriebsausgaben von seiner Einkommenssteuer absetzen, obwohl Gewerkschaftsmitglieder in der Regel grundsätzlich verpflichtet sind, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen an gemeinnützige Einrichtungen abzuführen.

Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin (Az. 10 K 1190/06).

Die vom Urteilsspruch betroffene Gewerkschafterin hatte ihre Bezüge aus mehreren Aufsichtsratsmandaten zwar freiwillig an eine gemeinnützige Stiftung abgeführt, sich dazu aber vor den Wahlen in die jeweiligen Gremien nicht ausdrücklich und extra verpflichtet. Das Finanzamt sah deshalb ihre Abführungen an die Stiftung nicht als Betriebsausgaben, sondern als freiwillige Spende an, die nicht in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen ist. Dies ist geltendes Recht, bestätigten die Finanzrichter.


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Frage: Ich werde ab Januar 2010 für 2 Jahre auf der Basis eines Entsendungsvertrages für meine Firma nach Australien gehen. Ich werde dort in die Leitung unser dortigen Tochterfirma eintreten. Ich gehe davon aus, da ich für mehr als 183 Tage im Jahr in Australien sein werde, dort steuerpflichtig zu sein.

Nun zu meiner Frage: Da absehbar ist, dass wir nach 2 Jahren zurückgehen werden, meine Tochter noch studiert und für Monate in unserem Haus leben wird, werden wir das Haus behalten. Wie muss ich mich nun richtiger Weise bzgl. der Abmeldung hier in Niedersachsen verhalten? Muss ich mich komplett abmelden, Anmeldung eines Zweitwohnsitzes etc. Ich werde ja weiterhin hier Gemeindeabgaben, Versicherungen etc. zu bezahlen haben.

Antwort: Wenn Sie Ihr Haus behalten und für die Dauer Ihres Auslandsaufenthaltes keine Mietverträge vorlegen können, welche dazu führen, daß Sie Ihr Haus nicht jederzeit für sich selbst nutzen könnten, stellt sich das Problem der Abmeldung des Wohnsitzes nicht, will sagen, Sie können unproblematisch gemeldet bleiben. Gibt es nur eine Wohnung in Deutschland, wird diese immer der Erstwohnsitz aus melderechtlicher Sicht.
Es bleibt praktisch alles beim alten, man muß allerdings dafür Sorge tragen, daß einen wichtige Post auch im Ausland erreicht, wie z. B. Post von Gerichten, Bescheide über Grundsteuern usw.. Verspätungen auf dem Weg bis zu Ihnen ins Ausland wirken sich immer zum Nachteil aus, d. h. Sie könnten z. B. Einspruchsfristen versäumen.
Hinsichtlich der Vor- und Nachteile einer Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland helfen vielleicht folgende Beispiele:
? Bin ich nicht gemeldet, kann ich im Reisepass den ausländischen Wohnort eintragen lassen. Sobald dies geschehen ist, erhalte ich bei Einkäufen in Deutschland u.U. die Mehrwertsteuer zurück, falls ich den Gegenstand mit ins Ausland nehme und ihn am Flughafen dem Zöllner mit dem Kassenzettel (Ausfuhrkassenzettel/Tax Cheque) vorführe (d.h. ich muss ihn ins Handgepäck nehmen!).
? Bin ich nicht gemeldet, ist das deutsche Generalkonsulat bzw. die deutsche Botschaft, in deren Amtsbezirk ich wohne, für meine Passangelegenheiten zuständig und ich erhalte dort einen neuen Reisepass.
? Bin ich nicht gemeldet, kann ich kein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen führen. Eine amtliche Zulassung ist an einen deutschen Wohnsitz gebunden.
? Bin ich nicht gemeldet, so bin ich nicht mehr im Wählerverzeichnis für Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen und Europaparlamentswahlen eingetragen. Auf kommunaler Ebene verliere ich das Wahlrecht, für alle anderen Wahlen muss ich jeweils etwa 6 Monate vor dem Wahltermin den Antrag auf Wiederaufnahme in das Wahlregister stellen.
? Bin ich gemeldet, kann ich zwar einen neuen Reisepass bei der deutschen Botschaft, bzw. dem Generalkonsulat, in dessen Amtsbezirk ich wohne, erhalten, zahle jedoch dafür eine erhöhte Gebühr.
? Bin ich gemeldet, so unterliege ich der Kirchensteuerpflicht.
? Bin ich gemeldet, können mir gerichtliche Schreiben oder behördliche Dokumente an meine deutsche Adresse zugestellt werden. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Dokumente dort eintreffen. Es ist mein Problem, falls ich sie nicht oder verspätet erhalte.
? Bin ich gemeldet, so sind die Behörden des Wohnortes in allen Bereichen der kommunalen Ebene für mich zuständig. Komme ich aus dem Ausland zurück und bin nicht gemeldet, muss ich mich erst anmelden, bis ich Leistungen auf kommunaler Ebene beanspruchen kann.
? Bin ich gemeldet, unterliege ich nach wie vor der Wehrpflicht. Melde ich mich ins Ausland ab und wird ein entsprechender Antrag genehmigt, so ruht die Wehrpflicht, d.h. ich kann in Friedenszeiten nicht zum Wehrdienst herangezogen werden.
Aus steuerrechtlicher Sicht wird unabhängig von der Meldung Ihres Wohnsitzes dieser in Deutschland vermutet, wenn Sie Ihr Haus jederzeit bzw. kurzfristig wieder als Wohnung für sich nutzen könnten, was bei Ihnen der Fall wäre. Anders wäre es nur bei äußerst langfristigen Mietverträgen oder einem Verkauf.
Steuerrechtlich bestünde also unabhängig von der Meldung die Pflicht hier Ihr Einkommen zu versteuern. Allerdings besteht mit Australien ein Doppelbesteuerungsabkommen, so daß Sie praktisch von der inländischen Einkommenssteuer freigestellt sind.
Im Ergebnis können Sie praktisch wählen, ob Sie sich abmelden wollen oder nicht, die Vor- und Nachteile können Sie hoffentlich anhand der erwähnten Beispiele für sich relativ gut abwägen.
Man wird immer davon ausgehen, daß Sie hier Ihren Wohnsitz haben, unabhängig von der 183-Tage Regel.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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