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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuergesetz

Bei juristischen Fragen zum Thema Steuergesetz sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Stand: 13.11.2008
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Keine Barzahlung von Handwerksleistungen
Nürnberg (D-AH) - Bargeld lacht bekanntlich, aber nicht immer. Wer den Lohn für handwerkliche Arbeiten in seinem Heim nicht aufs Konto überweist sondern bar auf die Hand auszahlt, verliert seinen gesetzlichen Anspruch auf den neuerlichen 20-prozentigen Rabatt für Handwerksleistungen bei der Einkommensteuer. Selbst wenn ...weiter lesen


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Keine Barzahlung von Handwerksleistungen

Nürnberg (D-AH) - Bargeld lacht bekanntlich, aber nicht immer. Wer den Lohn für handwerkliche Arbeiten in seinem Heim nicht aufs Konto überweist sondern bar auf die Hand auszahlt, verliert seinen gesetzlichen Anspruch auf den neuerlichen 20-prozentigen Rabatt für Handwerksleistungen bei der Einkommensteuer. Selbst wenn diese Summe unter dem seit 2009 gültigen Limit von 1.200 Euro liegt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Az. VI R 14/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline bestätigt, hat der Gesetzgeber die betreffende Steuerermäßigung ausdrücklich an eine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs gebunden. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt ist. Damit soll vor allem die Schwarzarbeit in Privathaushalten bekämpft werden.

Dieser unmissverständlich am Gemeinwohl orientierte Zweck der im Steuergesetz eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten Anordnung rechtfertige nach Auffassung der Bundesfinanzrichter auch verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung barer und über Konten abgewickelter Zahlungsvorgänge. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige den formellen gesetzlichen Anforderungen problemlos nachkommen, indem er den Rechnungsbetrag zunächst bei einem Kreditinstitut einzahlt und sodann auf das Konto des Leistungserbringers überweist.


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