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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuererklärung

Bei der Abgabe einer Steuererklärung unterscheidet man die sog. Antragsveranlagung, umgangssprachlich auch Lohnsteuer-Jahresausgleich genannt, und die sog. Pflichtveranlagung.

Während Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstiger Einkünfte grds. verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, gilt bei Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, also Arbeitnehmern, die Einkommensteuer grds. mit dem Einbehalt der Lohnsteuer als abgegolten. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht daher für Arbeitnehmer gem. § 46 EStG nur im Ausnahmefall, so bspw. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen war, wenn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde, wenn Ehegatten die Steuerklassenkombination III und V gewählt hatten etc.

Neben diesen Fällen der sog. Pflichtveranlagung steht es jedem Arbeitnehmer frei, eine sog. Antragsveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung durchführen zu lassen. Dies ist meist dann sinnvoll, wenn dem Arbeitnehmer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind oder wenn negative Einkünfte/Verluste aus anderen Einkunftsarten vorliegen.

Ob sich die Abgabe einer Steuererklärung für Sie rechnerisch lohnt und welche Punkte in Ihrem konkreten Fall zu beachten sind, erläutern Ihnen gerne die Kooperationsanwältinnen und -anwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 03.11.2011
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Frage: Muss ich mit meinem Ex-Mann eine gemeinsame Steuererklärung für 2007 nach dem Familienrecht durchführen? Mein Mann hat sich 01.06.07 selbstständig gemacht und müsste ca. 2.500,- ? Steuern nachzahlen. Nac...
Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die nachfolgend genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus aufgrund der nachwirkenden ehelichen Pflicht zur Solidarität eine familienrechtliche Pflicht zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung aus § 1353 BGB festgestellt hat. Voraussetzun ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Muss ich mit meinem Ex-Mann eine gemeinsame Steuererklärung für 2007 nach dem Familienrecht durchführen? Mein Mann hat sich 01.06.07 selbstständig gemacht und müsste ca. 2.500,- ? Steuern nachzahlen. Nach Auskunft des Finanzamtes kann ich eine getrennte Steuererklärung durchführen. Die Trennung erfolgte im November 2007.

Antwort: Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die nachfolgend genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus aufgrund der nachwirkenden ehelichen Pflicht zur Solidarität eine familienrechtliche Pflicht zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung aus § 1353 BGB festgestellt hat.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Steuerschuld Ihres Ehegatten hierdurch vermindert wird und Sie zugleich keiner höheren Belastung ausgesetzt sind.

Sollte sich bei Zusammenveranlagung für Sie eine höhere Steuerbelastung ergeben als bei getrennter Veranlagung, so können Sie von Ihrem begünstigten Ehegatten intern den Ausgleich Ihres Nachteils verlangen, so u.a. BGH XII ZR 161/01, Urteil vom 13.10.1976 ? z.: IV ZR 104/74 ? FamRZ 1977, 38; sowie die Senatsurteile vom 04.11.1987 ? Az.: IVb ZR 83/86 ? FamRZ 1988, 143f. und vom 12.06.2002 ? Az.: XII ZR 288/00 ? FamRZ 2002, 1024 und vom 23.03.1983 ? Az.: IVB ZR 389/81 ? FamRZ 1983, 576.

Sofern daher für Ihren Exmann in 2007 eine gemeinsame Veranlagung günstiger wäre, sind Sie familienrechtlich aufgrund der o.g. Rechtsprechung tatsächlich verpflichtet, eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.

Sollte Ihrerseits hierdurch ein Nachteil entstehen, ist Ihr Exmann Ihnen gegenüber intern zum sog. Nachteilsausgleich verpflichtet.


Rechtsanwältin Andrea Fey

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