Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steuerberater
Steuerberater (StB) sind Angehörige eines freien Berufs, der zur steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Unternehmen und Privatpersonen berechtigt.
Das Steuerrecht ist extrem komplex und ständigen Veränderungen unterworfen. Bereits für einen normalen Arbeitnehmer gibt es zahlreiche Punkte, die bei der Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung beachtet werden müssen. Dabei kann man schnell den Überblick verlieren und zulässige Werbungskosten übersehen. Um bei der Steuererklärung keine Werbungskosten zu übersehen und unnötig Geld zu verschenken empfiehlt sich daher auch für den durchschnittlichen Arbeitnehmer der Gang zum Steuerberater. Die Kosten für die Steuerberatung können oftmals durch die zu erzielenden höheren Steuerrückerstattungen vollständig gedeckt werden.
Viele Fragen zum Thema Steuerberater lassen sich von einem im Steuerrecht erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten auch telefonisch sofort beraten.
Bitte halten Sie zu Ihrem Telefonat eventuell vorhandene Unterlagen bereit.
Stand: 06.07.2009
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Infos: Steuerberater
Ein Steuerberater ist in erster Linie dazu befähigt, in alltäglichen Steuerfragen zu beraten und Steuererklärungen aller Art zu erstellen. Beratung im Steuerrecht ist dem Steuerberater nur in engen Grenzen gestattet.
Anwälte des Bereichs Steuerrecht können in fast allen steuerlichen Fragen genauso gut beraten, da die Antwort auf jede steuerliche Frage letztlich auf einem Steuergesetz oder einer Steuervorschrift beruht - und das ist die Kernkompetenz des Anwaltsberufes. Zudem kann ein Steueranwalt auch eher Auskunft zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten geben.
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Zahnarzt wirbt auf jeder vierten Seite des Telefonbuchs Nürnberg (D-AH) - Wer nicht wirbt, der stirbt: Ein Zahnarzt aus Witten hatte es wohl auf ein besonders langes berufliches Dasein auf Erden abgesehen und ließ im Telefonbuch gleich auf jeder vierten Seite eine Anzeige mit dem Hinweis auf seine Praxis abdrucken. Das ist berufswidrige Werbung, entschied prompt das Berufsgericht ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Wer nicht wirbt, der stirbt: Ein Zahnarzt aus Witten hatte es wohl auf ein besonders langes berufliches Dasein auf Erden abgesehen und ließ im Telefonbuch gleich auf jeder vierten Seite eine Anzeige mit dem Hinweis auf seine Praxis abdrucken. Das ist berufswidrige Werbung, entschied prompt das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster (Az. 19 K 1581/05.T) und verurteilte den geschäftstüchtigen Mediziner zu einer Geldbuße von 2.000 Euro. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war die immer wieder rechts oben in dem Ruhrgebiet-Telefonbuch platzierte Vielfach-Anzeige 2,5 mal 4,3 cm groß und enthielt neben der Anschrift der Praxis die Internetadresse und das Spezialgebiet des Arztes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei solche Dauerwerbung etwa für Steuerberater auf Straßenbahnen inzwischen zulässig, verteidigte sich der Mann gegen den Vorwurf der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, es handele es sich dabei um berufswidrige Werbung. Doch die Münsteraner Richter gaben der Ärztekammer Recht: Einem Zahnarzt sei auch in Deutschland nicht mehr jegliche Werbung verboten, aber Anzeigen in Telefonbüchern dürfe er nur schalten, wenn diese in Form, Inhalt und Häufigkeit angemessen sind. Mit der Werbung auf jeder vierten Seite des Telefonbuches wird die Grenze zur sachlichen Information der Öffentlichkeit und möglicher Patienten doch deutlich überschritten die Entscheidung. Die penetrante Wiederholung immer wieder des gleichen Textes preise die Dienstleistung nur wie jeder andere Gewebetreibende an und leiste damit allein einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung Vorschub.
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