Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Steueramnestie
Eine solche Möglichkeit gibt es im aktuellen Steuerrecht nicht. Es wird aktuell über eine Einführung einer solchen Amnestieregelung im neuen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz nachgedacht. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Amnestie, die durch Nacherklärung bis zum 31.05.2005 möglich war.
Wer steuerpflichtige Einnahmen aus den Jahren 1993 bis 2002 noch nicht erklärt hat, aber bis spätestens 31.05.2005 nacherklärt, kann unter gewissen Voraussetzungen straffrei bleiben. Der Gesetzgeber hatte dazu neben der bereits existierenden Möglichkeit einer Selbstanzeige das neue Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erlassen.
Erfolgte die Nacherklärung bis zum 31.12.2004, betrug der auf die Einnahmen entfallende Steuersatz pauschal 25 % (danach: 35 %). Diese Abgeltungssteuer musste dann innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung bezahlt werden. Damit waren die gesamten Steuern abgegolten.
Bemessungsgrundlage der Zahlung von 25 % (bzw. 35 %) Steuer ist ein bestimmter Prozentsatz der hinterzogenen Einnahmen. Dieser Prozentsatz ist je nach Steuerart unterschiedlich:
In der strafbefreienden Erklärung für eine wirksame Steuer-Amnestie sind die Einnahmen vollständig und zutreffend darzulegen. Unklare und zweifelhafte Angaben gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen, den auch die Beweislast trifft, weshalb die strafbefreiende Erklärung unbedingt sorgfältig zu erstellen ist. Dies gilt umso mehr, als die Finanzverwaltung ab dem 1.4.2005 weitreichenden Zugriff auf Kontrollinformationen hat. Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z.B. Arbeits-, Sozial-, BAföG-, und Wohnungsämter sowie Familienkassen) wird verstärkt.
Der Inhalt der strafbefreienden Erklärung gilt selbst als Steuerfestsetzung. Es ergeht kein eigener Steuerbescheid.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 28.09.2011