Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Spendenquittungen Bei der landläufig als Spendenquittung bezeichneten Bestätigung der Abzugsfähigkeit einer Spende handelt es sich immer um eine Zuwendungsbestätigung. Gemeinnützige Vereine dürfen, wenn ihre Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes anerkannt worden ist, eine solche Zuwendungsbestätigung ausstellen.
In dieser Zuwendungsbestätigung ist das Datum des letzten Freistellungsbescheids anzugehen, der nicht älter als fünf Jahre sein darf.
In der Zuwendungsbestätigung ist zwischen Geld- oder Sachspende zu unterscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen schreibt die Verwendung amtlicher Muster für die Zuwendungsbestätigung vor. Insgesamt stehen zwölf Vordrucke zur Verfügung, deren Benutzung davon abhängt, ob der gemeinnützige Verein die Zuwendungsbestätigung nur für Spenden oder auch für Mitgliedsbeiträge und Stiftungen oder Zustiftungen erteilt
Bei Fragen zur Zuwendungsbestätigung oder deren Inhalt, sprechen Sie mit einer/m unserer Experten/innen im Vereinsrecht und/oder Steuerrecht. Stand: 16.05.2012
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