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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Spende

Unter einer Spende versteht man die Zuwendung an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation. Gemeinnützig ist eine Organisation dann, wenn sie vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid erhalten hat. Der Freistellungsbescheid berechtigt die Organisation, eine Zuwendungsbestätigung nach dafür vorgesehenem amtliche Muster auszustellen. Den auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Betrag kann der Zuwendende (Spender) von der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Einkommensteuer abziehen. Bei der Organisation, die die Zuwendung (Spende) erhalten hat, besteht die Verpflichtung, den überwiegenden Teil der Spende im laufenden, spätestens jedoch im folgenden Jahr für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Bei einer unrichtig erteilte Zuwendungsbestätigung haftet der Verursacher für den auf den zugewendeten Betrag entfallenden Steueranteil in Höhe von 30% pauschal.
Die Spende an eine gemeinnützige Organisation kann in Höhe von bis zu 20% der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer abgezogen werden.

Bei Fragen zur Zuwendungsbestätigung oder zur Haftung für den ausgefallenen Steueranteil helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne. Halten Sie zum Gespräch bitte die relevanten Unterlagen bereit.
Stand: 30.09.2011
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Chronische Schmerzen nach Blutspende

Nürnberg (D-AH) - Wer zur Ader gelassen wird, muss wissen, worauf er sich einlässt. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 279/04) müssen Blutspender über alle Risiken einer Spende aufgeklärt werden. Das schließt auch seltene Gefahren ein, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Die obersten deutschen Zivilrichter gaben damit einem Polizisten Recht, der seit einer Blutspende unter chronischen Schmerzen im linken Arm leidet und nur noch halbe Dienstschichten ableistet. Der Einstich der
Blutabnahmekanüle hatte eine Traumatisierung des Hautnervs des linken Unterarms zur Folge - laut Gericht ein spezifisches, wenn auch seltenes Risiko einer Blutspende.
Aber auch auf solch seltene Gefahren muss vor der Spende hingewiesen werden, wenn sie das weitere Leben erheblich beeinträchtigen können, entschied der Bundesgerichtshof. Die Richter mahnten, dass dies gerade für Spender gelte, die ihr Blut uneigennützig zum Wohle der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.


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