Unter einer Spende versteht man die Zuwendung an eine als gemeinnützig anerkannte Organisation. Gemeinnützig ist eine Organisation dann, wenn sie vom Finanzamt einen Freistellungsbescheid erhalten hat. Der Freistellungsbescheid berechtigt die Organisation, eine Zuwendungsbestätigung nach dafür vorgesehenem amtliche Muster auszustellen. Den auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesenen Betrag kann der Zuwendende (Spender) von der Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Einkommensteuer abziehen. Bei der Organisation, die die Zuwendung (Spende) erhalten hat, besteht die Verpflichtung, den überwiegenden Teil der Spende im laufenden, spätestens jedoch im folgenden Jahr für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Bei einer unrichtig erteilte Zuwendungsbestätigung haftet der Verursacher für den auf den zugewendeten Betrag entfallenden Steueranteil in Höhe von 30% pauschal. Die Spende an eine gemeinnützige Organisation kann in Höhe von bis zu 20% der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer abgezogen werden.
Bei Fragen zur Zuwendungsbestätigung oder zur Haftung für den ausgefallenen Steueranteil helfen Ihnen unsere Kooperationsanwälte gerne. Halten Sie zum Gespräch bitte die relevanten Unterlagen bereit. Stand: 30.09.2011
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