Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Spekulationsgewinn
Spekulationsgewinn ist eigentlich ein nicht korrekter Begriff, da es sich bei dieser Einkunftsart um keine Gewinn-, sondern um eine Überschusseinkunftsart handelt. Im Einkommensteuerschema sind die ersten drei Einkunftsarten, nämlich die aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit die Gewinneinkunftsarten. Die übrigen vier, nämlich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte, zu denen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bzw. heute aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören, sind die so genannten Überschusseinkunftsarten. Aus diesen Gründen müsste der Begriff Spekulationsüberschuss genannt werden.
Dieser ermittelt sich bei Wertpapieren aus dem Unterschiedsbetrag zwischen An- und Verkaufspreis, bei Immobilien ebenfalls, wobei jedoch die Anschaffungskosten noch um die geltend gemachten Absetzungen für Abnutzungen nach unten korrigiert werden müssen. Im Rahmen der Verbesserung einer Immobilie liegt die Spekulationsfrist bei 10 Jahren.
Stand: 26.08.2011
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