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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sonderausgaben

Es gibt unterschiedliche Arten von Sonderausgaben:

- unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben: hierunter fällt z.B. die Kirchensteuer. Die Aufwendungen für die Kirchensteuer können daher unbegrenzt vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- beschränkt abziehbare Sonderausgaben: diese sind grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich absetzbar. Dies gilt beispielsweise für die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung usw. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist die Absetzbarkeit von Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung etwas verbessert worden. Dies gilt aber nur für die Beiträge, die für Leistungen bezahlt werden, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (d.h. z.B. keine verbesserte Absetzbarkeit bei Beiträgen, die für die sog. "Chefarztbehandlung" bezahlt werden).
- Sonderfälle:
Es wird auch der Aufbau einer eigenen privaten Zusatzaltersversorgung steuerlich gefördert ("Riesterrente"). D.h. auch diese Beiträge können ggf. steuerlich geltend gemacht werden.
Auch können Besitzer bestimmter eigengenutzter Immobilien (z.B. Baudenkmale) oder schutzwürdiger Kulturgüter Aufwendungen, die Sie für diese Objekte vornehmen ausnahmssteuerlich geltend machen, obwohl mit diesen Objekten keine steuerlichen Einkünfte erzielt oder angestrebt werden.

Der Abzug von Sonderausgaben ist hoch komplex geworden. Daher ist es sinnvoll, einen auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline zu kontaktieren, um alle Möglichkeiten nutzen zu können.
Stand: 10.10.2011
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