Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Selbstanzeige
Der Terminus der Selbstanzeige ist missverständlich. Gemeint ist damit nicht, dass sich der Täter einer Steuerhinterziehung sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen müsste. Nach § 371 Abs.1 AO (Abgabenordnung) wird insoweit straffrei, wer in den Fällen des § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt bzw. unterlassene Angaben nachholt. Der Täter muss sich aber nicht gegenüber den Finanzbehörden einer strafbaren Handlung bezichtigen, daher kann seine Berichtigungserklärung neutral und ohne Hinweis auf strafrechtliche Momente verfasst sein. Die Selbstanzeige sollte nicht unterschätzt werden. Denn in vielen Fällen können mit einer Hinterziehung von Steuern auch andere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht sein, für die aber die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht eingreift. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann daher sinnvoll sein. Zu beachten ist, dass soweit Steuerverkürzungen bereits eingetreten sind, für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur eintritt, wenn er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zurückzahlt. Nach dem BGH erlangt ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Um Straffreiheit zu erlangen, muss er vielmehr alle Konten aufdecken (BGH, Urteil vom 20.05.2010, 1 StR 577/09).
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