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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schenkungsteuer

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn ein Beschenkter, innerhalb von 10 Jahren von dem Schenker Zuwendungen (Geld, Immobilien etc.) erhalten hat, die über dem Schenkungsteuerfreibetrag liegen. Der Freibetrag richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem. Kinder haben beispielsweise einen Freibetrag i.H.v. 400.000 EUR. Schenkungssteuer wird also erst fällig, wenn die Höhe der Schenkung durch einen Elternteil diesen Betrag übersteigt. Durch geschickte Gestaltung der Schenkungen können die Freibeträge mehrfach genutzt werden. Weiter ist auch wichtig zu wissen, welche Erwerbe bzw. welche Gegenstände von der Bestuerung ausgenommen sind. Schließlich ist bei Schenkungen auch immer der Zusammenhang zum Erbrecht zu beachten, denn ggf. ziehen Schenkungen auch erbrechtliche Konsequenzen nach sich.
Gerade im Bereich der Schenkungsteuer ist eine ausführliche Beratung durch einen auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline empfehlenswert.
Stand: 03.11.2011
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Frage: Kann zu einem Erbfall aus 2009 die Erbin (Schwester) aktuell oder nach nächster Steuerreform, einen erfolgreichen Widerspruch bzw. Klageführung zur (unter Vorbehalt) gezahlten, exorbitanten 30%-igen Erbschaftssteue...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, Die Erbschaftsteuerreform gilt ab dem 01.01.2009 für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Für Erbfälle, die bis zum 31.12.2008 eingetreten sind, gibt es ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Rechtslage; also vor Erbschaftsteuerreform und mit der Erbschaftsteuerreform. Da ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Kann zu einem Erbfall aus 2009 die Erbin (Schwester) aktuell oder nach nächster Steuerreform, einen erfolgreichen Widerspruch bzw. Klageführung zur (unter Vorbehalt) gezahlten, exorbitanten 30%-igen Erbschaftssteuer wegen Barvermögens führen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

Die Erbschaftsteuerreform gilt ab dem 01.01.2009 für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer. Für Erbfälle, die bis zum 31.12.2008 eingetreten sind, gibt es ein Wahlrecht zwischen alter und neuer Rechtslage; also vor Erbschaftsteuerreform und mit der Erbschaftsteuerreform.

Das Wahlrecht kann jedoch nur bis zum 30.06.2009 ausgeübt werden. Die neue gesetzliche Regelung bestimmt jedoch, dass das Wahlrecht nicht die neuen Freibeträge umfasst, sondern nur die bisherigen alten Freibeträge.

Hintergrund der Reform der Erbschaftssteuer war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Danach war es als verfassungswidrig erklärt worden, dass Barvermögen und Aktien einem höheren Steuersatz unterlegen sind, als beispielsweise Immobilien. Das Auseinanderfallen hatte seinen Hintergrund in der Art und Weise der Berechnung der einzelnen Werte. So wurden Immobilien nicht mit dessen Marktwert angesetzt.

Anbei ein Link zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-011

Wie Sie daraus ersehen können, ist Argument des Bundesverfassungsgerichts die unterschiedliche Behandlung der einzelnen Vermögenswerte. Es ist jedoch aktuell nicht feststellbar, dass die aktuelle Gesetzeslage verfassungswidrig und damit der Steuersatz gleichfalls verfassungswidrig wäre.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen damit beantwortet sind.

Abschließend weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.


Rechtsanwältin Mandy Riedel

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