Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Schenkung
Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Als Zuwendung in diesem Sinne ist jeder Vermögensvorteil zu verstehen (z.B. Sachen, Rechte oder der Erlass einer Schuld). Die Bereicherung ist unentgeltlich, wenn keine Verbindung mit einer Gegenleistung vorliegt. Keine Gegenleistung liegt vor bei einer Schenkung unter einer Auflage. Geregelt ist die Schenkung in den §§ 516-534 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Schenkungsversprechen bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird geheilt, wenn die Schenkung vollzogen wird, d.h. die zu schenkende Sache übereignet wird oder das zuzuwendende Recht abgetreten wird. Schenkungen können vom Schenker zurückgefordert werden, wenn eine an die Schenkung geknüpfte Auflage nicht vollzogen wird, der Schenker verarmt oder aber sich der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker grob undankbar gezeigt hat.
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Stand: 16.11.2010
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