Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Säumniszuschläge
Gem. § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) entstehen Säumniszuschläge, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet richtet. In diesem Fall ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist.
Gem. § 240 Abs. 2 AO entstehen Säumniszuschläge nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
Ob in Ihrem Fall ein Säumniszuschlag entstanden ist und wie sich dieser konkret bemisst, erläutern Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 30.11.2010
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