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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Rückstellungen

Betriebe können bzw. müssen (Vorsichtigkeitsprinzip) drohende Belastungen wie z.B. Reparaturarbeiten, anstehende Prozesse etc. als Rückstellungen in die Bilanz einbuchen. Sie nehmen über die Beanspruchung von Rückstellungen als Bilanzposition die ertragswirksame Auswirkung künftiger Risiken vorweg. Bilanztechnisch werden zu diesem Zweck auf der Passivseite der Firmenbilanz vor allem Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet

Nach § 266 Abs. 3 B I-III HGB werden die Rückstellungen in Pensions-, Steuer- und sonstige Rückstellungen aufgeteilt. Diese Aufteilung führt zu einer sachlichen Abgrenzung im Hinblick auf die Herkunft künftiger Schulden. Pensionsrückstellungen beziehen sich auf eigene Mitarbeiter, Steuerrückstellungen auf das Finanzamt und sonstige Rückstellungen auf alle übrigen Gläubiger eines Unternehmens.


Sonstige Rückstellungen beziehen sich auf Schuld- und Aufwandsrückstellungen. Hierunter können unter bestimmten Umständen zum Beispiel zählen: Steuerberatungskosten, Gewährleistungsverpflichtungen

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Stand: 30.09.2011
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