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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Progressionsvorbehalt

Es gibt viele Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen steuerfrei zufließen, z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld Krankentagegeld Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, Mutterschaftsgeld, sowie bestimmte ausländische Einkünfte, bei denen ein Doppelbesteuerungsabkommen die Steuerfreiheit gewährt.

Beim Bezug derartiger Leistungen, die in § 32b EStG abschließend genannt sind, wird jedoch das übrige (steuerpflichtige) Einkommen einem höheren Steuersatz unterworfen, als wenn es allein bezogen worden wäre (Progressionsvorbehalt).
Das heißt der Steuertarif, dem die nicht steuerfreien Einkünfte unterliegen, erhöht sich. Es wird nämlich ausgerechnet, welchen Steuersatz der Steuerpflichtige zu zahlen hätte, wenn die steuerfreien Leistungen steuerpflichtig wären. Mit diesem Prozentsatz wird dann zwar nicht das gesamte Einkommen besteuert, aber eben das steuerpflichtige Einkommen.
Wegen der Steuerprogression ist dieser Steuersatz höher als der Satz, den jemand ohne die zusätzlichen steuerfreien Einnahmen zahlt.

Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 24.01.2012

   
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