Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema private Veräußerungsgeschäfte
Ein privates Veräußerungsgeschäft kann u. a. beim Verkauf von einer Immobilie vorliegen, wenn diese innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung wieder verkauft wird. Bei der Veräußerung von Wertpapieren liegt nicht mehr ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Vielmehr unterfallen diese Gewinne nunmehr den Einkünften aus Kapital, d.h. dass diese grundsätzlich immer steuerpflichtig sind gleich wie viel Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung der Papiere verstrichen ist.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unterliegen grds. der Einkommensteuer (§ 23 EStG). Sie bleiben allerdings steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt weniger als 600 Euro betragen (Freigrenze). Übersteigen die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aber diese Grenze, unterliegt der gesamte Überschuss der Einkommensteuer.
Welche Zeitpunkte für die Berechnung der Spekulationsfrist in Ihrem konkreten Fall maßgeblich sind, teilen Ihnen gerne die auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.
Stand: 18.09.2011