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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Private Krankenversicherung

Die Rechtsgrundlage der privaten Krankenversicherung (PKV) bilden gesetzliche und vertragliche Bestimmungen. Neben den allgemeinen Normen des Zivilrechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die PKV ist nunmehr in § 192 bis 208 VVG 2008 geregelt. Eine elementare Rolle bei der PKV spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) sowie für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT).

Beiträge zur privaten Krankenversicherung können derzeit gemäß § 10 EStG bis zu einem kompliziert zu berechnenden Höchstbetrag als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden und sind bei der Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Feb. 2008 2 BvL 1/06 ist der Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen, da die Höchstbetragsbeschränkung verfassungswidrig ist. Bis dahin bleiben die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften gemäß § 10 EStG jedoch anwendbar.

Fragen zum Thema Private Krankenversicherung beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Steuer-, Versicherungs- und auch aus dem Zivilrecht täglich von 8-24 Uhr.
Stand: 28.09.2011
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Frage: Meine private Krankenversicherung hat sich um 10% erhöht. Ich muss bis zum 31.12.09 kündigen lt. Kündigungsrecht. Da ich schon 59 Jahre alt bin, ist es nicht sicher, ob meinem Antrag in einer anderen Krankenversicherun...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, ich kann Ihren Ärger über die saftige Erhöhung Ihrer Krankenversicherung gut verstehen. Sie sollten sich dadurch aber nicht zu einer schnellen Kündigung hinreißen lassen, die Sie sehr teuer zu stehen kommen kann. Die folgenden Fakten sollten Sie kennen: 1. Die Versicherungsbeiträg ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Meine private Krankenversicherung hat sich um 10% erhöht. Ich muss bis zum 31.12.09 kündigen lt. Kündigungsrecht. Da ich schon 59 Jahre alt bin, ist es nicht sicher, ob meinem Antrag in einer anderen Krankenversicherung bis zum 31.12.09 stattgegeben wird. Sollte dies abgelehnt werden, muss meine alte private Versicherung mich wieder nehmen? Zu den gleichen Tarifen, wie bisher?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

ich kann Ihren Ärger über die saftige Erhöhung Ihrer Krankenversicherung gut verstehen. Sie sollten sich dadurch aber nicht zu einer schnellen Kündigung hinreißen lassen, die Sie sehr teuer zu stehen kommen kann.

Die folgenden Fakten sollten Sie kennen:

1. Die Versicherungsbeiträge richten sich bei den privaten Krankenversicherern nach dem Eintrittsalter. Bei Ihrem Eintrittsalter von 59 Jahren müssen Sie daher mit deutlich höheren Tarifen rechnen wie bei einem Eintrittsalter mit jüngeren Jahren. Des weiteren rechnen private Krankenversicherer mit Risikozuschlägen oder schließen bestimmte Risiken aus, wenn diese bei Eintritt des Versicherten bereits bekannt sind. Bei einer 59jährigen Person ist im Regelfall von Vorerkrankungen auszugehen. Eine Krankenversicherung in der beispielsweise Erkrankungen der Wirbelsäule, des Kreislaufs oder Diabetes ausgeschlossen sind, nutzen dem Versicherten auch bei einem geringfügig niedrigerem Tarif nichts.

Soweit eine private Krankenkasse 59jährige Bewerberinnen überhaupt aufnimmt, wird sie dafür erhebliche Beiträge erheben.

2. In die Versicherungsprämien sind bei den privaten Krankenversicherern Rückstellungen für das höhere Versicherungsrisiko im Alter eingepreist. Diese Rückstellungen gehen bei einem Wechsel des Vesicherers verloren, da diese zumindest bei älteren Verträgen nicht mit zu dem neuen Versicherer übernommen werden. Das bedeutet für Sie das Risiko eines steilen Anstiegs Ihrer Prämie im neuen Versicherungsvertrag mit zunehmendem Alter. Der Verfall der Rückstellung kommt allein der gekündigten Versicherung zugute.

3. Mit Ihrer Kündigung beenden Sie das Versicherungsverhältnis zu Ihrer jetztigen Krankenkasse. Es steht dann im Belieben der Kasse, Sie bei einer Rücknahme der Kündigung wieder aufzunehmen und zu welchen Konditionen. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Eine Sicherheit der Rückkehr in die alte Krankenkasse zu bisherigen Konditionen besteht also nicht.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihre bisherige Versicherung also nur dann kündigen, wenn Ihnen tatsächlich eine Zusage einer anderen Versicherung zu besseren langfristigen Konditionen vorliegt.

4. Können Sie die erhöhten Beiträge finanziell nicht mehr tragen, empfiehlt es sich stattdessen mit Ihrer bisherigen Versicherung über eine Umstellung Ihres derzeitigen Tarifes zu sprechen. Möglich ist eine Umstufung in den Basistarif, der eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Kassenleistungen vorsieht. Es werden also nur Kassenleistungen erbracht. Im Gegenzug ist der Tarifbeitrag auch nicht höher als ein vergleichbarer Beitrag zu der gesetzlichen Krankenversicherung.


Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer

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