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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pflichtveranlagung

Von sog. Pflichtveranlagung spricht man insbesondere, wenn bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ein besonderer gesetzlicher Grund dafür vorliegt, dass Arbeitnehmer trotz der Steuerabgeltung im Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
So sind in § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bspw. folgende Fälle der Pflichtveranlagung genannt:
-Falls auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist
-Wenn Einkünfte dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410 EUR betragen.
-Wenn zusammen veranlagte Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse Voder VI besteuert worden ist
-Bei anderer als hälftiger Aufteilung von Ausbildungsfreibetrag, Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag für Kinder
-sofern von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wurde.

Ob in Ihrem konkreten Fall eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist oder nicht, erläutern Ihnen gerne die Korrespondenzanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 05.07.2010
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