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Telefonische Rechtsberatung zum Thema MwSt. ausweisbar

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema MwSt. ausweisbar

Bei juristischen Fragen zum Thema MwSt. ausweisbar sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.

   
Infos zum Thema MwSt. ausweisbar

Mehrwertsteuer ist eigentlich eine unkorrekte Bezeichnung für die Umsatzsteuer, da durch den Vorsteuerabzug z.B. die Ware nicht mehr wert wird, da die Umsatzsteuer der Endverbraucher zu tragen hat. Wenn es den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG nicht gäbe, bräuchte die Umsatzsteuer auch nicht ausgewiesen werden, da dann aus dem Bruttobetrag die Umsatzsteuer, die an den Fiskus abzuführen wäre, herausgerechnet werden könnte. Umsatzsteuer ausweisen dürfen nur umsatzsteuerliche Unternehmer, die auch unter die Regelbesteuerung fallen oder dem ermäßigten Steuersatz unterfallen, somit also Umsatzsteuer abzuführen haben. Ein umsatzsteuerlicher Unternehmer arbeitet selbständig, nachhaltig, beteiligt sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und hat Einnahmenerzielungsabsicht. Ist eines dieser Voraussetzungen nicht gegeben, ist dem Steuerpflichtigen untersagt, Umsatzsteuer auszuweisen. Tut er es dennoch, hat dieser ohne Korrekturmöglichkeit der Rechnung die Umsatzsteuer abzuführen, auch wenn dem "Vertragspartner" die Vorsteuerabzugsberechtigung versagt bleibt, da er von einem nicht umsatzsteuerlichen Unternehmer eine Rechnung erhalten hat. Als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug hat die Rechnung exklusive noch anderer Voraussetzungen, auf die an dieser Stelle nicht eingegangen wird, das Entgelt, den Steuersatz, den Umsatzsteuerbetrag und den Bruttobetrag auszuweisen.
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