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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mietkauf

Für den Mietkauf gibt es keine spezielle gesetzliche Vorschrift. Der Mietkauf ist, wie der Name sagt, eine Mischung aus den Vertragsformen von Miete und Kauf. Der Mietkauf ist eine Art der Finanzierung des Kaufpreises durch den Verkäufer. Während regelmäßig Häuser oder größere Anlagegüter über Kredite finanziert werden, wird der Kaufpreis beim Mietkauf durch eine Miete finanziert, die nach einer vorgesehenen Zeit ganz oder teilweise auf den vorher festgelegten Preis angerechnet wird.

Übt der Mietkäufer die ihm zustehende Option aus, ist darin im Zweifelsfalle zugleich eine zulässige fristlose Kündigung des Mietvertrages zu sehen. Im Unterschied zum Leasingvertrag bleiben die Instandhaltungs- und Mängelhaftpflichten beim Vermieter und gehen nicht kraft Vertrages auf den Mietkäufer über. Die Klausel "Bei Übernahme Mietanrechnung 50 %" wird für die Vereinbarung eines Mietkaufes als ausreichend angesehen. Auf den Mietkauf, der als verbundener Vertrag angesehen werden muss (da er ein Mietvertrag verbunden mit einer Kaufoption ist), werden nach wohl überwiegender Auffassung Kaufrecht und Mietrecht bezogen auf den jeweiligen Teil angewendet. Der Mietkauf ist aufgrund des für den Mietkäufer interessanten Lockelementes der Finanzierungserleichterung im Vergleich zum direkten Kauf reizvoll.

Dabei ist jedes Problem individuell. Viele Fragen zu diesem Thema lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort beantworten.

Bitte halten Sie eventuell vorhandene Unterlagen wie z.B. den Mietkauf-Vertrag oder sonstigen Schriftverkehr bereit.
Stand: 15.12.2011

   

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