Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Lohnsteuerklasse
Bei juristischen Fragen zum Thema Lohnsteuerklasse sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Die Höhe der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Familienstand und der jeweiligen Anzahl der Beschäftigungsverhältnisse.
Entsprechende Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte erfolgen durch die Gemeinde, in der am 20. September des Vorjahres der Arbeitnehmer mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Die Steuerklasse wird bis zum Beginn des Steuerjahres auf Antrag von dieser Gemeinde geändert. Ein Wechsel der Steuerklasse innerhalb des Jahres kann nur einmal beantragt werden. Der späteste Zeitpunkt dafür ist der 30. November.
Lohnsteuer ist nur vorausbezahlte Einkommensteuer! Wegen einer falschen Steuerklasse zuviel gezahlte Steuer kann mittels Einkommensteuererklärung zurück verlangt werden.
Unterschieden wird zwischen sechs verschiedenen Steuerklassen:
Steuerklasse I - nicht (mehr) Verheiratete: gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, für verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben und verwitwete Arbeitnehmer deren Ehegatte vor 1999 verstorben ist.
Steuerklasse II - Alleinerziehende: gilt für die zuvor genannten Arbeitnehmer, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ihnen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Das ist dann der Fall, wenn bei ihnen mindestens ein minderjähriges Kind wohnt, für das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Steuerklasse III - Alleinverdienerehe: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten im Inland und nicht dauernd getrennt leben und ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder sich in der Steuerklasse V besteuern lässt.
Steuerklasse IV - Doppelverdienerehe: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in der Steuerklasse III besteuert werden soll.
Steuerklasse VI: der Arbeitnehmer bezieht parallel von mehreren Stellen Gehalt.
Interessante Beiträge zum Thema Lohnsteuerklasse
Nicht der Arbeitgeber bestimmt die ehelichen Lohnsteuerklassen Nürnberg (D-AH) - Sagt ein Arbeitgeber seiner verheirateten Angestellten einen bestimmten Netto-Lohn zu, kann er das Ehepaar nicht dazu zwingen, sich für die für das Unternehmen günstigere Steuerklassen-Kombination zu entscheiden. ...weiter lesen
Steuerklassenwechsel vor Geburt eines Kindes Nürnberg (D-AH) - Ehepaare, die in Erwartung der Geburt ihres Kindes die Steuerklassen wechseln, bringen dadurch zwar den Fiskus um einen Teil seiner Einnahmen, handeln aber nicht gegen Recht und Gesetz. Darauf hat jetzt ...weiter lesen