Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kindergeldnachzahlung In verschiedenen Situationen kann es zu einer Nachzahlung des Kindergeldes kommen. Hauptsächlich dürfte dies der Fall sein, wenn der Anspruch zwar bestand, aber kein Kindergeld für den fraglichen Zeitraum beantragt wurde. Wenn Kinder zum Beispiel das 18. Lebensjahr vollenden, stellen die Familienkassen in der Regel zunächst, sollte kein Antrag gestellt worden sein, die Zahlung ein , da dieses nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wird, falls keine Ausnahmen greifen, wie z.B. Schul- und Berufsausbildung oder Studium. (vgl. § 32 EStG - Einkommenssteuergesetz). In diesen Fällen lohnt es sich oft, den Antrag auf Kindergeld auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu stellen. Kindergeld kann von den Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitssuchend gemeldet ist und keine mehr als geringfügige Tätigkeit ausübt. Eine geringfügige Beschäftigung ist nach § 8 I SGB IV u.a. dann gegeben, wenn weniger als 400 ? Einkommen aus der Beschäftigung hervorgeht. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt 4 Jahre nach der Entstehung. Der Anspruch auf Kindergeld für 2005 verjährt also am 31.12.2009. Zögern sie daher nicht ihnen möglicherweise zustehendes Kindergeld zu beantragen. Speziell im Bereich des Kindergeldanspruchs für Kinder über 18 Jahren treten häufig fragen auf.
Unsere auf Steuerrecht spezialisierten Anwälte freuen sich darauf, ihnen in einem persönlichen Gespräch oder einer E-Mail weiter zu helfen. Stand: 07.02.2012
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