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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Kinderfreibeträge



Kinderfreibeträge stehen dem Steuerpflichtigen gem. § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind zu. Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum jedes Kindes beträgt pro Jahr 2.184 EUR. Daneben erhält der Steuerpflichtige für jedes zu berücksichtigende Kind pro Jahr einen weiteren Freibetrag in Höhe von 1.320 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes, sog. Betreuungsfreibetrag

Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten betragen die Freibeträge gesamt 4.368 EUR bzw. 2.640 EUR, sofern das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Die Freibeträge der Eltern für jedes Kind betragen somit insgesamt pro Jahr 7.008 EUR.

Diese Freibeträge können auch auf Großeltern oder Stiefeltern übertragen werden.

Da neben den Kinderfreibeträgen grds. auch Kindergeld für jedes Kind ausgezahlt wurde, findet am Jahresende bei der einkommenssteuerlichen Veranlagung eine sog. Günstigerprüfung statt. Hierbei prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob für den konkreten Steuerpflichtigen die entlastende Wirkung der Kinderfreibeträge günstiger ist als der Auszahlungsbetrag des Kindergelds.

Welche Voraussetzungen Sie und Ihre Kinder erfüllen müssen, um die Kinderfreibeträge zu erlangen, teilen Ihnen gerne die Kooperationsanwälten der Deutschen Anwaltshotline mit.


Stand: 27.04.2012

   
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