Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Instandhaltungsrücklage
Bei juristischen Fragen zum Thema Instandhaltungsrücklage sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Nach § 25 IV des Wohnungseigentumsgesetzes sind Wohnungseigentümer-Gemeinschaften wegen der Ordnungsgemäßheit der Verwaltung zur Bildung einer Instandhaltungskostenpauschale bzw. Instandhaltungsrücklage verpflichtet.
Inzwischen hat sich der zweite Begriff, da er den Eigenkapitalscharakter zugunsten der Gemeinschaft deutlicher zum Ausdruck bringt, durchgesetzt. Die Rücklage dient der Instandsetzung und -haltung des Gemeinschaftseigentums, nicht des Sondereigentums, da für die Instandhaltung dessen jeder einzelne Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft verantwortlich ist. Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Wohnungseigentümer bezogen auf die Instandhaltungsrücklage werden durch die Erstellung eines Wirtschaftsplans ermittelt, der in der jährlich stattfindenden Wohnungseigentumsversammlung bestätigt wird, und sind in der Regel von den Eigentümern zusammen mit den monatlichen Bewirtschaftungskosten an den jeweiligen Verwalter zu zahlen.
Umstritten ist, ob bei dieser Rücklage ein buchhalterischer Wert oder ein Geldwert vorliegt. Diese Rücklage hat einen Ansparcharakter für etwaig durchzuführende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten des Gemeinschaftseigentums, so dass die betragsmäßige Einstellungen in die Instandhaltungsrücklage nicht zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Jedoch lösen die aus der Rücklage finanzierten Aufwendungen für Instandhaltungs- oder -setzungsmaßnahmen im Kalenderjahr der Zahlung für diese bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sofort abzugsfähige Werbungskosten aus. Wenn jedoch mit Hilfe dieser Rücklage etwas neues hergestellt wir, muss bezogen auf etwaige Herstellungskosten § 255 HGB geprüft werden.
Zudem stellt die Instandhaltungsrücklage gesamthänderisches Vermögen der Gemeinschaft dar, so dass der Anteil am Rücklagenvermögen bei Veräußerung des Miteigentumsanteils auf den Erwerber übergeht und bei der Ermittlung eines Veräußerungspreises beachtet werden sollte.