Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hinzuverdienstgrenze
Bei juristischen Fragen zum Thema Hinzuverdienstgrenze sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.
Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.
Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
Die Hinzuverdienergrenze wurde zum 01.04.2003 wieder eingeführt und bei EUR 400,00 manifestiert.
Diese war vormals bei DM 630,00 angesiedelt und wurde zuerst pauschal mit 20 % lohnversteuert und danach gingen die 20 % an die Sozialversicherung exklusive der Arbeitslosenversicherung. Dem Gesetzgeber fiel sodann ein, diese Minijobs nur noch zuzulassen, wenn der Steuer- und Sozialversicherungspflichtige ansonsten keinerlei Einkünfte hat. Dies führte z.B. dazu, dass wenn eine Ehefrau keine Einkünfte hatte, aber die Anlage U wegen des Realsplittings ob zwangsweise oder freiwillig unterschrieben hat, sonstige Einkünfte erzielt hat, so dass dieser Minijob voll steuer-, hierbei jedoch ohne Auswirkung, und sozialversicherungspflichtig wurde. Diese Konstellation war insbesondere in 2003 noch gefährlich, wenn die ersten drei Monate vergessen wurden. Ab 2004 ist die Hinzuverdienergrenze unabhängig von irgendwelchen übrigen Einkünften ganzjährig gegeben, so dass die obige Konstellation zu keinen Gefahren mehr führt.
Seit 01.042003 werden die vom Arbeitgeber abzuführenden Pauschbeträge derzeit von 25 % nicht mehr an die Krankenkasse, sondern an die Bundesknappschaft per Beitragsnachweis erklärt und auch gezahlt, die diese jeweils an die jeweiligen Empfänger verteilt, wobei auch das Finanzamt wieder 2 % Lohnsteuer bekommt.
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