Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Hauptwohnung
Manche Steuergesetze, wie z.B. das Einkommensteuergesetz in seinem § 1 Abs.1, knüpfen für die Steuerpflicht an dem Wohnsitz an. Im Rahmen der Einkommensteuer ist es aber ohne Belang, ob es sich bei der Wohnung um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt. Denn hier kommt es nur darauf an, ob der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird. Dies kann auch bei einer Nebenwohnung sein. D.h. auch eine Nebenwohnung kann zu einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland führen.
Für die Zweitwohnungssteuer ist das Vorliegen einer Hauptwohnung nicht unwichtig. Denn die Steuerpflicht knüpft an das Vorliegen einer Nebenwohnung in der betreffenden Gemeinde an. Da nicht jede Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt, ist es in manchen Fällen von entscheidender Bedeutung in welcher Gemeinde sich die Zweitwohnung befindet und in welcher die Hauptwohnung.
Beispiel für eine Definition aus einer Satzung: "Die Hauptwohnung einer volljährigen, nicht verheirateten Person ist die Wohnung an der sie sich überwiegend aufhält, da sie z.B. von dieser Wohnung zu ihrer Arbeitsstelle geht. Der Hauptwohnsitz von verheirateten, nicht getrennt lebenden Personen ist der Hauptwohnsitz der Familie. Eine Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung."
Es sind bei der Bestimmung, ob eine Wohnung Haupt- oder Nebenwohnung ist, auch die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist es wichtig, einen auf das Steuerrecht bzw. Abgabenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Stand: 02.09.2011