Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gutachterrechnung
Gutachterrechnungen unterliegen vielfach gesetzlichen Vergütungsordnungen wie bspw. dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten, kurz JVEG genannt, der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI genannt, oder weiteren spezialgesetzlichen Regelungen.
Die Verjährung von Gutachterrechnungen unterliegt grds. der allgemeinen Verjährungsfrist und beträgt grds. 3 Jahre seit Erbringung der gutachterlichen Leistung und Kenntnis der Fälligkeit gemäß §§ 195,199 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Steuerrechtlich lassen sich Gutachterrechnungen gewinnmindernd geltend machen, wenn ein Zusammenhang der gutachterlichen Beauftragung mit einer Einkunftsart besteht bzw. wenn die gutachterliche Tätigkeit einen Zusammenhang mit einem steuerauslösenden Ereignis (bspw. Schenkung oder Erbfall) aufweist.
Da die Beurteilung im Einzelnen schwierig sein kann, stehen Ihnen die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne für nähere Auskünfte zur Verfügung. Stand: 31.05.2010