Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundsteuerhebesatz Der Grundsteuerhebesatz stellt denjenigen Faktor dar, mit dem die jeweilige Gemeinde, in dem das betreffende Grundstück belegen ist, den Grundsteuermessbetrag multipliziert, um als Ergebnis die konkret von der Gemeinde zu erhebende Grundsteuer zu ermitteln. Ausgangsgröße für die Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswert, den das Finanzamt für Grundbesitz nach den Wertverhältnissen des Jahres 1964 feststellt. Ausgehend von diesem Einheitswert ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag. Diesen Steuermessbetrag teilt das Finanzamt der Gemeinde mit, in der das Grundstück belegen ist, da die Grundsteuer von der Gemeinde erhoben wird und an diese vom Steuerpflichtigen zu zahlen ist. Die Gemeinde multipliziert sodann den vom Finanzamt mitgeteilten Steuermessbetrag mit dem von der Gemeinde beschlossenen Grundsteuerhebesatz und setzt die Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid fest. Bzgl. des Grundsteuerhebesatzes unterscheidet man für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft den Grundsteuerhebesatz A, für alle anderen Grundstücke gilt der Grundsteuerhebesatz B.
Näheres zum Grundsteuerhebesatz und generell zum Thema Grundsteuer teilen Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit. Stand: 07.02.2012
|
|