Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Grundsteuergesetz
Das Grundsteuergesetz gewährt den Städten und Gemeinden das Recht, auf die in ihrem Gebiet belegenen bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuer zu erheben.
Man unterscheidet hierbei zwischen der Grundsteuer A, die für die Betriebe der Land- und Fortwirtschaft anfällt, und der Grundsteuer B, die für alle übrigen Grundstücke gilt.
Die Grundsteuererhebung erfolgt dabei in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst wird durch das Finanzamt ein sog. Grundsteuermessbescheid basierend auf dem Einheitswert des betreffenden Grundstücks festgestellt. Hieran knüpfen sodann die Gemeinden an, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag ihren gemeindlichen Hebesatz anwenden.
Dieses zweistufige Verfahren führt für den Steuerpflichtigen zu wesentlichen zu beachtenden Formvorschriften, wenn er erfolgreich Rechtsmittel einlegen möchte.
Wir empfehlen Ihnen daher, einen der Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline hierzu zu befragen.
Stand: 19.09.2008