Die Grunderwerbssteuer entsteht im Regelfall, wenn durch Rechtsgeschäft Grundstücke in Deutschland übereignet werden. Dem steht gleich, wenn eine vergleichbare eigentümerähnliche Stellung übertragen werden soll. Daneben fällt aber auch beispielsweise im Rahmen der Zwangsversteigerung die Grunderwerbssteuer an. vgl. hierzu allgemein § 1 GrEStG. Ausgenommen hiervon sind aber Grundstücke, die durch Erbfall oder Schenkung erworben worden, hier ist das ErbStG die speziellere Regelung, vgl. § 2 Nr.2 GrEStG. Entscheidend für die Steuer ist grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, sprich im Normalfall der Kaufpreis, vgl. hierzu §§ 8 Abs.2 Nr.1, 9 Abs.1 GrEStG. Nach § 13 sind bei einem Kaufvertrag beide Parteien Steuerschuldner.
Bei juristischen Fragen zum Thema Grunderwerbssteuer sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen. Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig. Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. |