Das Grundsteuergesetz (GrStG) knüpft an die Einheitsbewertung der Grundstücke an und ist u.a. aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vermögenssteuer in die Kritik geraten. Hier besteht insofern eine Parallelität, als nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "der Steuerzahler die Steuer aus den zu erwartenden Erträgen (Sollerträgen) aufbringen können muss".
Beim Bundesverfassungsgericht wurde n eine Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Grundeigentum, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, eingereicht. Sie trägt das Aktenzeichen 1 BvR 1644/05. Begründet wird die Verfassungsbeschwerde damit, dass selbstgenutzte Immobilien gar nicht zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. Damit stelle die Grundsteuer einen Eingriff in die Substanz dar. Sie sei faktisch eine "Sonder-Vermögensteuer für Grundbesitzer. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerde zurückgewiesen, leider ohne Begründung. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und klargestellt, dass die Grundsteuer auch eine Real-/Objektsteuer sei, die losgelöst von der Eigentumsfrage zu bewerten ist. (BFH II R 81/05)
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