Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewerbesteuer
Beachten Sie bitte die Neuregelungen seit Anfang 2008!
Die Gewerbesteuer wird für Gewerbebetriebe im Inland erhoben. Seit 1998 wird sie einheitlich im gesamten Bundesgebiet erhoben. Der Unternehmer, das heißt derjenige für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird, haftet für die Gewerbesteuer. Er hat eine Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrags einzureichen.
Die Ermittlung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt auf zwei Stufen. Ausgangspunkt ist der nach den Einkommens- oder Körperschaftssteuervorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG (Einkommenssteuergesetz). Dieser Betrag wird durch die Hinzurechnung der in § 8 Gewerbesteuergesetz aufgezählten Positionen sowie durch den Abzug der in § 9 Gewerbesteuergesetz aufgeführten Rechnungsposten ermittelt.
Bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften ist dieser um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 ? zu mindern.
Bei juristischen Personen ist die Gewerbesteuer um einen Freibetrag von 5.000? zu mindern, sofern sie keine Kapitalgesellschaften sind.
Der so ermittelte Betrag ist mit 3,5 % zu versteuern. Das Finanzamt setzt den Messbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest und teilt diesen der hebeberechtigten Gemeinde mit.
Auf der zweiten Stufe setzt die hebeberechtigte Gemeinde die Gewerbesteuer nach ihrem Hebesatz fest. Dieser beträgt ab dem 01.01.2004 200 %, wenn nicht die Gemeinde durch Satzung einen höheren Betrag bestimmt hat.
Ab dem Erhebungszeitraum 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsaufgabe abgezogen werden (§ 4 Vb EStG). Dieser Nachteil wird zum Teil mehr als ausgeglichen indem ab 2008 nicht mehr nur der 1,8- fache sondern der 3,8 fache Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 EStG auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Das heißt der Betrag, der an Gewerbesteuer abgeführt wird, kann bis zu einem Faktor von 3,8 direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuerschuld abgezogen werden.
Weitere Fragen zu dieser aktuellen Thematik der Gewerbesteuer beantworten Ihnen gerne unsere Expertinnen und Experten aus dem Steuerrecht. Halten Sie alle vorliegenden Dokumente zum Telefonat bereit.
Stand: 29.12.2010
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