Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gewerbesteuer
Beachten Sie bitte die Neuregelungen seit Anfang 2008!
Die Gewerbesteuer wird für Gewerbebetriebe im Inland erhoben. Seit 1998 wird sie einheitlich im gesamten Bundesgebiet erhoben. Der Unternehmer, das heißt derjenige für dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird, haftet für die Gewerbesteuer. Er hat eine Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrags einzureichen.
Die Ermittlung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt auf zwei Stufen. Ausgangspunkt ist der nach den Einkommens- oder Körperschaftssteuervorschriften ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG (Einkommenssteuergesetz). Dieser Betrag wird durch die Hinzurechnung der in § 8 Gewerbesteuergesetz aufgezählten Positionen sowie durch den Abzug der in § 9 Gewerbesteuergesetz aufgeführten Rechnungsposten ermittelt.
Bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften ist dieser um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 ? zu mindern.
Bei juristischen Personen ist die Gewerbesteuer um einen Freibetrag von 5.000? zu mindern, sofern sie keine Kapitalgesellschaften sind.
Der so ermittelte Betrag ist mit 3,5 % zu versteuern. Das Finanzamt setzt den Messbetrag durch einen Gewerbesteuermessbescheid fest und teilt diesen der hebeberechtigten Gemeinde mit.
Auf der zweiten Stufe setzt die hebeberechtigte Gemeinde die Gewerbesteuer nach ihrem Hebesatz fest. Dieser beträgt ab dem 01.01.2004 200 %, wenn nicht die Gemeinde durch Satzung einen höheren Betrag bestimmt hat.
Ab dem Erhebungszeitraum 2008 kann die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsaufgabe abgezogen werden (§ 4 Vb EStG). Dieser Nachteil wird zum Teil mehr als ausgeglichen indem ab 2008 nicht mehr nur der 1,8- fache sondern der 3,8 fache Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 EStG auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Das heißt der Betrag, der an Gewerbesteuer abgeführt wird, kann bis zu einem Faktor von 3,8 direkt von der zu zahlenden Einkommenssteuerschuld abgezogen werden.
Weitere Fragen zu dieser aktuellen Thematik der Gewerbesteuer beantworten Ihnen gerne unsere Expertinnen und Experten aus dem Steuerrecht. Halten Sie alle vorliegenden Dokumente zum Telefonat bereit.
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Nürnberg (D-AH) - Wer sein täglich Brot mit Telefonsex verdient, muss keine Gewerbesteuer zahlen, wenn er für das Liebesgestöhn in einem Call-Center angestellt ist. Dabei ist rechtlich ohne Belang, dass das Unternehmen die betreffende Mitarbeiterin als freie Unternehmerin führt jetzt einen Gewerbesteuerbescheid auf. Denn die bei der Tätigkeit im Call-Center erzielten Einkünfte der verbalen Liebesdienerin wären nicht gewerblicher Art, sondern stammten aus nichtselbständiger Arbeit. Die Richter nahmen eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor und kamen zu dem Schluss, dass die Frau hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit weisungsgebunden war und kein nennenswertes Unternehmensrisiko trug - eben wie eine typische Arbeitnehmerin. Dieser Status bleibe nach Auffassung des Finanzgerichts auch erhalten, obwohl die das Call-Center betreibende Firma weder Kranken- noch Urlaubsgeld gezahlt oder sonstige Sozialleistungen gewährt hat.
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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sah der klagende Profifußballer das ihm vom DFB gezahlte Geld als nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an. Von gewerbesteuerpflichtiger Selbständigkeit könne keine Rede sein, weil er einer entsprechenden Weisung seines Vereins aufgrund seines Arbeitsvertrages nachzukommen hatte, wobei der ihn wiederum laut den Verbandsstatuten des DFB als Nationalspieler abstellen musste.
Dieser Argumentation wollten aber weder der Fiskus noch die Richter folgen. Der Spieler hat sich auf entsprechende Nachfrage gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden offiziellen Veranstaltungen teilzunehmen und ist dann, sicherlich in seiner Ehre geschmeichelt, der persönlichen Zusage auch nachgekommen - aber ohne ersichtlichen arbeitsrechtlichen oder anderen Zwang. Er sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Dabei wäre die freie Willensentscheidung des Spielers faktisch stärker gewesen als der von ihm ins Feld geführte Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotions-Veranstaltungen des DFB möglicherweise keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten.
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