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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema getrennte Veranlagung

Eheleute haben die Wahl, ob sie sich steuerlich gemeinsam oder getrennt veranlagen lassen. In der Regel ist die gemeinsame Veranlagung günstiger, wobei die Einkünfte der Ehegatten addiert und über die Splittingtabelle besteuert werden.

Eine gemeinsame Veranlagung ist für eine Steuerjahr nur dann möglich, wenn die Ehe in diesem Jahr mindestens einen Tag bestanden hat. Auch im Trennungsjahr ist es also möglich, noch die gemeinsame Veranlagung zu beantragen. Der Wechsel der Steuerklasse unmittelbar nach einer Trennung ist also keineswegs zwingend.

Zwingend ist der Steuerklassenwechsel und die getrennte Veranlagung dann allerdings zum Ende des Trennungsjahres für das folgende Jahr. Wer sich gemeinsam veranlagen lässt, obwohl die Trennung schon über Jahre besteht, macht sich daher wegen Steuerhinterziehung strafbar und die Finanzämter geben sich nach unserer Erfahrung große Mühe, die Trennungszeit nachzuweisen.

Für Fragen zur getrennten Veranlagung während der Trennungszeit stehen unsere Anwältinnen und Anwälte aus dem Familienrecht gerne zur Verfügung.
Stand: 10.11.2011

   
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