Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Gemeinnützigkeit
Unter Gemeinnützigkeit versteht man zunächst das Recht einer Organisation, für empfangene Spenden Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Dieses Recht haben nur solche Organisationen, die auf Grund ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung (AO) erfüllen. Welche Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt wird, regelt abschließend der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO.
Die Anerkennung erfolgt durch das zuständige Finanzamt in Form eines Freistellungsbescheides. Der Freistellungsbescheid wird rückwirkend für drei Jahre erteilt. Im Gründungsjahr erfolgt lediglich eine vorläufige Freistellung für ein Jahr.
Existiert eine als gemeinnützig anerkannte Organisation länger als drei Jahre, darf sie höchstens die Hälfte ihrer Spendeneinnahmen für die Verwaltung und für die Spendenwerbung ausgeben. Sind die Kosten höher, kann die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit rückwirkend und für die Zukunft entziehen.
Bei der Gründung einer gemeinnützigen Organisation stehen Ihnen unsere Kooperationsanwälte zur Beantwortung von weitergehenden Einzelfragen gerne zur Verfügung. Definieren Sie zur Vorbereitung des Gesprächs in jedem Fall genau den von Ihnen vorgesehenen gemeinnützigen Zweck. Stand: 03.05.2010
Umsatzsteuer für gemeinnütziges Carsharing Nürnberg (D-AH) - Teilen sich mehrere Pkw-Fahrer in einem so genannten Carsharing-Verein das Auto, ist das wegen der geringeren Belastung der Umwelt zweifellos eine Sache, die der Gemeinschaft nützt und - zumindest auf den ...weiter lesen