Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freigrenzen
Freigrenzen sind eine Einrichtung aus dem Steuerrecht, insbesondere dem Einkommensteuerrecht. Damit möchte der Gesetzgeber unter anderem eine Vereinfachung der Besteuerung erreichen, indem er bestimmte Vorgänge, die eine bestimmte Größenordnung nicht überschreiten (Bagatellgrenze), von der Besteuerung ausnimmt.
Am besten wird die Funktionsweise einer Freigrenze an einem Beispiel deutlich: So gilt bei privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befinden) gem. § 23 III 5 EStG (Einkommenssteuergesetz) eine Freigrenze von 600?. Dies heißt, dass der Gewinn aus einer etwaigen Grundstücksveräußerung dann nicht steuerpflichtig ist, wenn er geringer als 600? ist, also beispielsweise bei 599,99? liegt. Beträgt der Veräußerungsgewinn aber nun mindestens 600?, z.B. 800?, dann unterliegen die gesamten 800? der Besteuerung.
Hier wird dann auch der Unterschied zum steuerlichen Freibetrag erkennbar: Im Beispiel von oben würden dann nicht 800? der Besteuerung unterliegen, sondern nur 200? (800? abzüglich Freibetrag von 600?). Wichtiges Beispiel für einen Freibetrag ist der sog. Grundfreibetrag in der Einkommensteuer. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kosten, die jedem Bürger zur Sicherung seines Existenzminimums entstehen, nicht besteuert werden. Aktuell (VZ 2010) beträgt dieser Freibetrag 8.004?. Das heißt im Umkehrschluss, dass das zu versteuernde Einkommen erst ab einem Betrag, der über 8.004? liegt, der Besteuerung unterliegt.
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Stand: 16.08.2010