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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Freibeträge

Freibeträge kommen begrifflich aus dem Steuerrecht, da diese Beträge dazu bestimmt sind, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu mindern, ohne dass vom Steuerpflichtigen Aufwendungen getätigt oder nachgewiesen werden müssen. Derartige Freibeträge gibt es u. a. im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Erbschaftsteuerrecht (siehe unter Begriff Erbsteuer).

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kommen vor allem der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag zur Geltung. Damit sich steuermindernde Aufwendungen z.B. als Werbungskosten nicht erst im nächsten Jahr, nach Abgabe der Einkommensteuererklärung auswirken, sondern schon im laufenden Jahr bzw. bei einer etwaigen Quellenbesteuerung zu einer geringeren Steuerbelastung führen, besteht die Möglichkeit, einen Betrag für Werbungskosten, die gewiss jährlich anfallen auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Hierzu sind zu zählen tatsächliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere Schuldzinsen oder die Absetzung für Abnutzung. Bezüglich der oben erwähnten Freibeträge kann ein Eintrag auf der Lohnsteuerkarte entfallen bzw. würde sich nicht auswirken, da diese bereits in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet sind.

Im Gegensatz zu den Freibeträgen gibt es noch Freigrenzen, deren Betrag nicht in jedem Fall bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die jeweilige Steuer abgezogen werden, sondern bis zum Erreichen der Grenze findet keine Besteuerung statt und bei Überschreiten der Freigrenze wird voll versteuert. Diese Freigrenze gibt es z.B. bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

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Stand: 16.08.2010

   
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