Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Fortbildungskosten
Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Sie stellen im Gegensatz zu Ausbildungskosten keine Sonderausgaben dar, sondern sind grds. unbegrenzt abzugsfähige Werbungskosten.
Die Differenzierung kann zum Teil schwer sein, so kann ein MBA-Studium unter Fortbildungskosten fallen, während Praktikumskosten eines Jurastudenten zur Berufsausbildung gehören.
Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen Fortbildungskosten und Ausbildungskosten besteht darin, ob die berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium erfolgt ist. Denn in diesem Fall liegen grds. in vollem Umfang abzugsfähige Werbungskosten vor. Daher sind Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, grds. als Werbungskosten vollständig steuerlich absetzbar.
Bei Fragen der Einordnung und zur Abzugshöhe wäre es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline zu wenden. Stand: 16.08.2010