Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Finanzgericht
Die Finanzgerichtsbarkeit stellt einen eigenen Gerichtszweig dar. Zuständig ist das Finanzgericht für Steuer-, Zoll- und Kindergeldstreitigkeiten. In die Zuständigkeit eines Senats fallen alle gerichtlichen Verfahren (Klageverfahren, Antragsverfahren und sonstige Verfahren), die einen ihm zugeordneten Finanzamtsbezirk betreffen, sofern keine Spezialzuständigkeit eingreift. Im allgemeinen gilt daher die sog. Bezirkszuständigkeit. Die einzelnen Verfahrenswege, die statthaften Klagearten, der Prozessablauf sowie die Vollstreckung und Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens sind im einzelnen in der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Aufgrund des zweistufigen Gerichtsaufbaus der deutschen Finanzgerichtsbarkeit besteht gegen ein Urteil des Finanzgerichts nur das Rechtsmittel der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH). Das Rechtsmittel der Berufung ist daher nicht gegeben. Gegen andere Entscheidungen als Urteile des Finanzgerichtes, insbesondere gegen Beschlüsse, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundesfinanzhof statthaft. Welches Finanzgericht in Ihrem Fall konkret zuständidg ist, welche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten sind und ggf. welche Rechtsmittel Ihnen zustehen, teilen Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline mit.
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Nürnberg (D-AH) - Nicht nur Orwells Großer Bruder, auch der deutsche Fiskus sieht alles: Wer in einer der Big Brother-TV-Staffeln den Gewinn davon trägt, hat diesen auch ordentlich als Einkommen zu versteuern. So zumindest hat es in einem aktuellen Urteil das Finanzgericht Köln entschieden (Az. 15 K 2917/06).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, widersprachen die Kölner Richter damit ausdrücklich der Auffassung, wonach diese Gewinnsumme als so genannter Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse. Die bloße Zur-Schau-Stellung der eigenen Person an sich führe zwar noch nicht zu einer mit einer Steuer zu belegenden Leistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Doch mit den vertraglichen Verpflichtungen der Akteure zur Teilnahme am Einspielfilm, dem Fotoshooting, Interviews und Presseterminen wird die Grenze des steuerfreien passiven Posierens hier deutlich überschritten.
Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehsendung sind immer dann als einkommensteuerpflichtig zu behandeln, wenn der Bargewinn und die Leistung des TV-Kandidaten in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. So sieht es auch eine entsprechende Weisung des Bundesfinanzministeriums vor, die auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes zurückgeht.
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