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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Erbschaftsteuer

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftsteuer

Bei juristischen Fragen zum Thema Erbschaftsteuer sollten Sie mit einem Rechtsanwalt mit Interessenschwerpunkt Steuerrecht sprechen.
Die Rechtsprobleme, die in diesem Bereich auftreten können, sind vielfältig.

Die selbstständige Recherche im Internet ist sicher sinnvoll, um einen Überblick zu bekommen. Sie lässt jedoch den Suchenden oft im Unklaren, ob die Rechtsnormen auf sein konkretes Problem anwendbar sind.

Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben.
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Info: Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Nicht der Nachlass (die Erbschaft) als solcher wird besteuert. Die Erbschaftsteuer schöpft die Bereicherung der durch den Erbfall Begünstigten ab. Der Erbe, der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte versteuern jeweils ihren Erwerb von Todes wegen, vgl. § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 ErbStG.

Ebenfalls im ErbStG geregelt ist die Schenkungsteuer. Im Rahmen der Erbschaftsteuer und auch der Schenkungsteuer gilt das Stichtagsprinzip. Stichtag der Entstehung der Erbschaftsteuer ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers, bei Schenkungen der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Weitere Themen:

Vermächtnisnehmer Rechtsnormen Steuerstraftat Nachlass Schenkungen 
Erstberatung Steuerstraftaten Mietrecht Schenkungsteuer Steuerrecht 
Rechtsanwalt ErbStG Steuerstrafrecht Bereicherung Erbe 
Zum Thema Erbschaftsteuer passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Vorab Darlegung des S a c h v e r h a l t s: --------------------------------------------------------- Erbfall: Gesetzliche Erbfolge Lt. Notar/Nachlassgericht kommen als Erben in Betracht: Drei Geschwiste...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, 1. Bei der von Ihnen angeführten Vorschrift des § 13 (1) Ziff. 2a ErbStG handelt es sich um eine Sondervorschrift, die sich auf sogenannte erhaltenswerte Kulturgüter bezieht. Es handelt sich dabei in der Regel um Schlösser oder Herrenhäuser, die einen Erhaltungsaufwand erfordern ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Vorab Darlegung des S a c h v e r h a l t s:
---------------------------------------------------------
Erbfall: Gesetzliche Erbfolge
Lt. Notar/Nachlassgericht kommen als Erben in Betracht:
Drei Geschwister (zwei Brüder, eine Schwester) zu je 1/4,
Eine Nichte und ein Neffe(Kinder eines verstorbenen Bruders) zu je 1/8.
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Die o.g. Erben werden ja nach Steuerklasse II besteuert (30%)
und haben jeweils einen persönlichen Freibetrag von € 20.000
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Erbe: Geldvermögen: ca. € 100.000, Immobilien (Haus) ca. € 150.000
--------------------------------------------------------------------------------------------------
Fragen:
1) Gibt es für das Haus (Selbstnutzung der Schwester) eine besondere
Steuerbefreiung nach § 13 Abs.1 Nr. 2a mit 60% (Wertansatz 40%)
oder unterliegt die Immobilie ebenfalls voll dem Steuersatz 30%?
(In aktuellen Rechenbeispielen werden die Immobilien mit dem
vollen Verkehrswert(100%) angesetzt; nach § 13 Abs.1 Nr. 2a bliebe
Grundbesitz jedoch mit 60% seines Werts steuerfrei).

2) Die beiden Brüder wollen aus Altersgründen das Erbe ausschlagen;
wie wäre dann der Anteil für die Schwester, die Nichte, den Neffen?
(Annahme: Schwester 1/2, Nichte 1/4, Neffe 1/4).

3) Könnte der anfallende Steuerbetrag insgesamt günstiger gestaltet
werden, wenn die beiden Brüder das Erbe annehmen und später
an die Schwester, die Nichte, den Neffen schenken?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

1. Bei der von Ihnen angeführten Vorschrift des § 13 (1) Ziff. 2a ErbStG handelt es sich um eine Sondervorschrift, die sich auf sogenannte erhaltenswerte Kulturgüter bezieht. Es handelt sich dabei in der Regel um Schlösser oder Herrenhäuser, die einen Erhaltungsaufwand erfordern, der mit den gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt werden kann und der zusätzlich der Forschung dient. Bei einem Haus im Wert von 150.000 € kann ich mir die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorstellen.

In den übrigen Fällen sind Immobilien mit dem Verkehrswert anzusetzen. Steuerfreiheit besteht dann nur, wenn der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge das Haus für weitere zehn Jahre bewohnen. Der Schwester kommt dieses Privileg nicht zu.

2. Schlagen die Brüder das Erbe aus, erben deren Abkömmlinge den auf den Ausschlagenden entfallenden Anteil (jeweils 1/4) zu gleichen Teilen. Haben die Brüder keine Kinder, wächst der Nachlass den übrigen Erben zu, so dass - wie Sie zu recht darstellen - die Schwester 1/2 und Neffe und Nichte jeweils 1/4 erben.

3. Nehmen die Brüder das Erbe an, ergibt sich - ausgehend von einem Gesamtnachlasswert in Höhe von 250.000 € - folgende Berechnung:

1/4 = 62.500 €
./. 20.000 € Freibetrag
________

42.500 € zu versteuern: 30% = 12.750 €

Weitergegeben werden von jedem Bruder 29.250 € (42.500 - 12.750). die an zwei Personen geschenkt werden, so dass für keine der Schenkungen Schenkungssteuer anfällt, da der Freibetrag unterschritten wird. Voraussetzung ist allerdings, dass sich aus dem zeitlichen Zusammenhang kein steuerrechtlich wirksamer Umgehungstatbestand ergibt.

Durch den Erbfall sind bei Neffe und Nichte aber bereits aus 1/8 31.250 € ./. 20.000 € Freibetrag = 11.250 € 3.315 € Steuern angefallen.

Ohne die Zwischenschaltung der Brüder erhalten der Neffe und die Nichte jeweils 1/4 = 62.500 €, so dass die Steuerlast jeweils 12.750 € beträgt. Die Schwester , die 1/2 = 125.000 € bekommt, muss jedoch aus 105.000 € (125.000 € ./. 20.000 € Freibetrag) 31.500 € Steuern bezahlen.

Danach ergibt sich rechnerisch folgendes Bild:

Schlagen die Brüder nicht aus, fallen insgesamt folgende Steuern an:

3 x Erbsachftsteuer aus 42.500 € = 38.250 €
2 x Erbschaftsteuer aus 11.250 € = 6.630 €
________

44.880 €

Schlagen die Brüder aus, fallen insgesamt folgende Steuern an:

1 x Erbschaftsteuer aus 105.000 € = 31.500 €
2 x Erbschaftsteuer aus 42.500 € = 25.500 €
________

57.000 €

Aus steuerlichen Gründen ist es daher sinnvoll, wenn die Brüder nicht ausschlagen.


Rechtsanwalt Bernd Beder

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