Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftssteuer
Grundsätzlich hat der Erbe den Wert des erhaltenen Nachlasses nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) zu versteuern. In diesem Gesetz ist auch die bei Schenkungen entstehende Schenkungssteuer geregelt.
Neben der Höhe des Nachlasswertes ist für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer die Erbschaftssteuerklasse sowie der jeweils vom Nachlasswert abzuziehende Freibetrag maßgebend. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern des Verstorbenen gehören zur Steuerklasse I mit Steuern zwischen 7 und 30 % vom Nachlass (abzgl. Freibetrag), u.a. Geschwister und deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern, soweit nicht Steuerklasse I, Stiefeltern, Schwiegerkinder etc. gehören zur Steuerklasse II mit Steuern zwischen 15 und 43 %, alle übrigen Erwerber gehören zur Steuerklasse III mit Steuern zwischen 30 % und 50 %.
Zu beachten ist die Verpflichtung des Erben ,bei seinem zuständigen Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Diese kann auch zunächst als vorläufige Erklärung abgegeben werden, wenn beispielsweise die Wertermittlung von Grundstücken oder Häusern längere Zeit in Anspruch nimmt. Setzt das Finanzamt daraufhin mit Steuerbescheid die Erbschaftsteuer fest, sollte hiergegen mit Hinweis auf die geschätzten vorläufigen Werte Einspruch eingelegt werden.
Auch hier empfiehlt sich die rechtzeitige fachkundige Beratung durch einen Anwalt oder Steuerberater.
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