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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Erbschaftssteuer

Grundsätzlich hat der Erbe den Wert des erhaltenen Nachlasses nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes
(ErbStG) zu versteuern. In diesem Gesetz ist auch die bei Schenkungen entstehende Schenkungssteuer geregelt.
 
Neben der Höhe des Nachlasswertes ist für die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer die Erbschaftssteuerklasse
sowie der jeweils vom Nachlasswert abzuziehende Freibetrag maßgebend. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge sowie Eltern und Voreltern des Verstorbenen gehören zur Steuerklasse I mit Steuern zwischen 7 und 30 % vom Nachlass (abzgl. Freibetrag), u.a. Geschwister und deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern, soweit nicht Steuerklasse I, Stiefeltern, Schwiegerkinder etc. gehören zur Steuerklasse II mit Steuern zwischen 15 und 43 %,
alle übrigen Erwerber gehören zur Steuerklasse III mit Steuern zwischen 30 % und 50 %.
 
 
Zu beachten ist die Verpflichtung des Erben ,bei seinem zuständigen Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung
abzugeben. Diese kann auch zunächst als vorläufige Erklärung abgegeben werden, wenn beispielsweise die
Wertermittlung von Grundstücken oder Häusern längere Zeit in Anspruch nimmt. Setzt das Finanzamt daraufhin mit Steuerbescheid die Erbschaftsteuer fest, sollte hiergegen mit Hinweis auf die
geschätzten vorläufigen Werte Einspruch eingelegt werden.
 
Auch hier empfiehlt sich die rechtzeitige fachkundige Beratung durch einen Anwalt oder Steuerberater.

Stand: 02.09.2011
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Steuerschulden ererbt - Verzugszinsen kommen teuer zu stehen
Nürnberg (D-AH) - Wer neben einem prall gefüllten Sparstrumpf einen Haufen offener Rechnungen erbt, muss die Schulden begleichen. In der Regel kann er diese Aufwendungen aber als Nachlassverbindlichkeiten wieder bei der Erbschaftssteuer absetzen. Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline warnt jedoch: ...weiter lesen


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Zum Thema Erbschaftssteuer passende Fälle aus der E-Mail-Rechtsberatung

Frage: Zum 1. Januar 2008 erhielt ich von meiner Tante (83 Jahre, verwitwet, keine Kinder, allein stehend) ein unbelastetes Wohnhaus per Schenkung übertragen. Bis Dato bewohnt meine Tante das Parterre des Hauses...
Antwort: Sehr geehrter Mandant, damit eine dauerende Last anerkannt werden kann, ist eine Gegenleistung von Ihnen für den Erhalt der Immobilie notwendig. In Ihrem Fall kommt als Gegenleistung lediglich die Einräumung des Nießbrauchrechts in Betracht. Gerade dabei gibt es diverse Formen. Hier wurde ein sogenannte ...⇒ zum vollständigen Fall


Steuerschulden ererbt - Verzugszinsen kommen teuer zu stehen

Nürnberg (D-AH) - Wer neben einem prall gefüllten Sparstrumpf einen Haufen offener Rechnungen erbt, muss die Schulden begleichen. In der Regel kann er diese Aufwendungen aber als Nachlassverbindlichkeiten wieder bei der Erbschaftssteuer absetzen. Die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline warnt jedoch: Handelt es sich bei den Schulden um Zinszahlungen für eine Steuerhinterziehung des Erblassers, dann entfällt dafür ab dem Tage seines Todes die steuerliche Absetzmöglichkeit. Denn mit dem Hinscheiden des eigentlichen Schuldners ist der weiter anfallende Zins unwiderruflich zur Eigenschuld der Erben geworden, hat das Finanzgericht München entschieden (Az. 4 K 3051/04).
Eine in Pöcking verstorbene Frau hatte ein beträchtliches Vermögen hinterlassen. Der Fiskus gab die fällige Erbschaftssteuer zunächst mit rund 110.000 Euro an, korrigierte den Betrag später wegen einer erst nach Jahren festgestellten Steuerschuld der Toten auf 90.000 Euro. Die Erben wollten nun auch die dafür aufgelaufenen Hinterziehungszinsen von immerhin knapp 37.000 Euro gutgeschrieben bekommen. Doch die Finanzbeamten waren nur bereit, die bis zum Lebensende der Verstorbenen fällige Summe von 13.000 Euro abzuziehen. Dem stimmten die Münchener Finanzrichter zu.
Denn zu den von einem Erblasser herrührenden Schulden würden nur alle zu seinen Lebzeiten entstandenen Verbindlichkeiten zählen. Nicht aber der Teil der Zinsschuld, der erst nach dem Tode bis zur Zahlung der hinterzogenen Steuern entsteht. Der Rat des Anwalts: Bei Übernahme des Erbes möglichst schnell die Steuerschuld feststellen lassen und sofort begleichen - dann laufen auch nur minimale Zinsen auf.


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Frage: Zum 1. Januar 2008 erhielt ich von meiner Tante (83 Jahre, verwitwet, keine Kinder, allein stehend) ein unbelastetes Wohnhaus per Schenkung übertragen. Bis Dato bewohnt meine Tante das Parterre des Hauses. Meine Familie und ich bewohnen die erste Etage und ausgebaute Räumlichkeiten im Dachgeschoss.

Um meiner Tante eine gewisse Sicherheit für Ihren Lebensabend zu geben, wurde in den Übertragungsvertrag ein "Nießbrauchrecht" für die alte Dame eingetragen. Das gesamte Prozedere wurde über einen Notar abgewickelt und vertraglich fixiert. ? Im Folgenden der besagte Abschnitt aus der Schenkungsurkunde:

Gegenleistungen

Für die Übertragung hat der Erwerber folgende Gegenleistungen zu erbringen:
1. Nießbrauch
a) Der Erwerber räumt dem Veräußerer auf dessen Lebensdauer an dem übertragenen Grundbesitz den Nießbrauch wie folgt ein:
aa) Der Nießbraucher ist berechtigt, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Grundbesitz zu ziehen, und verpflichtet, sämtliche auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen.
bb) Abweichend von der gesetzlichen Regelung obliegen dem Nießbraucher auch die außerordentlichen öffentlichen Lasten sowie die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen. Das gleiche gilt für die den Eigentümer für den Nießbrauchsgegenstand treffenden Vermögensteuern. Diese trägt der Nießbraucher.
b) Der Nießbrauch ist unentgeltlich.
c) Der Nießbrauch soll in das Grundbuch des übertragenen Grundbesitzes eingetragen werden. Der Jahreswert des Nießbrauchs wird im Kosteninteresse mit EUR 4.320,00 angegeben.
2. Weitere Gegenleistungen hat der Erwerber nicht zu erbringen. Der Erwerber hat sich den Wert des hier übertragenen Grundbesitzes nicht auf sein künftiges Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlass des Veräußerers anrechnen zu lassen.

Nunmehr teilt mir das zuständige Finanzamt mit meinem Steuerbescheid für das Jahr 2008 mit, dass mir, unter Hinweis auf ?Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 09.02.2001? der von mir in Rechnung gestellte Nießbrauch nicht als ?Dauernde Last? anerkannt wird. Dagegen hatte ich fristgerecht Einspruch eingelegt. Bis zum 28.12.09 wurde mir auferlegt, den Einspruch zu präzisieren. Als selbständiger Journalist erstelle ich, unter Mithilfe eines Freundes, meine Steuererklärung mit Hilfe eines Online-Programms. Nunmehr sind wir am Ende der Fahnenstange angelangt.

Frage:
Mit welcher Argumentation - und ob überhaupt - kann ich besagten Nießbrauch finanziell geltend machen?

Antwort: Sehr geehrter Mandant,

damit eine dauerende Last anerkannt werden kann, ist eine Gegenleistung von Ihnen für den Erhalt der Immobilie notwendig. In Ihrem Fall kommt als Gegenleistung lediglich die Einräumung des Nießbrauchrechts in Betracht. Gerade dabei gibt es diverse Formen. Hier wurde ein sogenannter Vorbehaltsnießbrauch bestellt, d. h. gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung wird das Nießbrauchrecht bestellt. Hierfür hat das Bundesfinanzministerium im sogenannten Nießbraucherlass vom 24.07.1998 unter Nr. 40 festgehalten, daß die Einräumung des Nießbrauchs keine Gegenleistung ist. Das Schreiben des BMF vom 9.2.2001 ist identisch, lediglich die RN 4 und 5 wurden geändert.
Das Finanzministerium und die Rechtsprechung gehen davon aus, daß in Fällen wie dem Ihren lediglich ein belastetes Eigentum erworben wird und nicht eine Belastung nach dem Erwerb erfolgt, was aber notwendig wäre.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß die Einräumung des Nießbrauchs eine Gegenleistung wäre, so ist für eine dauernde Last Voraussetzung, daß Ihnen Aufwendungen entstehen. Dies kann beispielsweise bei der Einräumung bzw. dem Vorbehalt eines Wohnrechts die Übernahme der Kosten für Strom, Wasser, Heizung und Beleuchtung sein. Keine Versorgungsleistungen sind aber die Schuldzinsen und die Abschreibungen sowie Ausgaben für öffentliche Grundstückslasten, Hausversicherung, Grundsteuer und Feuerversicherung. Abzugsfähig ist ebenfalls nicht die entgangene Miete durch die unentgeltliche Wohnungsüberlassung, weil dem Überlassenden dadurch keine Aufwendungen entstehen.
Leider sieht der Vertrag hier vor, daß sämtliche Kosten von der Schenkerin getragen werden, an Aufwendungen bleibt also nichts übrig.
Wichtig für eine dauernde Last ist auch, daß diese eine sogenannte wiederkehrende Leistung ist, die nach oben oder unten abänderbar ist.
Als man den Vertrag damals machte, hätte man also am besten noch eine kleine zusätzliche monatliche Zahlung oder Versorgungsleistungen wie z. B. freie Kost, Pflege o. ä. vereinbart.
Die jetzige Gestaltung hat lediglich positiven Effekt auf die Erbschaftssteuer. Soweit Sie Widerspruch einlegen, wird dieser wohl keinen Erfolg haben.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft geben zu können. Zu Ihrer Information habe ich noch den Nießbraucherlass des BMF beigefügt.
Um rechtzeitig für Sie antworten zu können, ist die Antwort knapp, ich hoffe aber, dennoch verständlich.


Rechtsanwältin Petra Nieweg

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