Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Einzelwertberichtigung
Das Prinzip der Einzelwertberichtigung folgt für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aus den allgemeinen buchhalterischen Bewertungsgrundsätzen, hier konkret aus dem sog. Vorsichtsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB). Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt speziell das sog. strenge Niederstwertprinzip, § 253 III 2 HGB, wonach diese höchstens mit dem Wert anzusetzen sind, der Ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.
Danach hat die Bewertung von Aktivposten stets eher gering auszufallen, so dass ggf. Abschreibungen vorzunehmen sind. Bei diesen vorzunehmenden Abschreibungen unterscheidet man Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen. Zunächst ist die Einzelwertberichtigung durchzuführen. Die Einzelwertberichtigung ermöglicht die Berücksichtigung eines konkreten Ausfallrisikos bzgl. einer Forderung, bspw. wenn ein Kunde Insolvenz angemeldet hat. Bei der Einzelwertberichtigung wird der bilanzielle Wertansatz vermindert, und zwar der Höhe nach je nach Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Realisierung der gesamten Forderung. Insbesondere muss dann der gesamte Forderungsbetrag nicht einzelwertberichtigt werden, wenn Teile der Forderung bspw. durch Bürgschaften oder Pfandrechte abgesichert sind.
Danach ist die Pauschalwertberichtigung bei Bilanzaufstellung durchzuführen. Durch die Pauschalwertberichtigung wird das sog. allgemeine Kreditrisiko berücksichtigt. In dieses fließen folgende Faktoren ein:
- das allg. Ausfallrisiko, das sich aus den Erfahrungen der Vergangenheit ergibt - Aufwendungen für die Einziehung der Forderungen (Mahnkosten, Rechtsverfolgungskosten) - erwartete Skontoabzüge - Zinsverluste
Aus diesen Kriterien wird dann ein Abschreibungsprozentsatz ermittelt. Dieser Prozentsatz wird vom abzuschreibenden Forderungsbestand abgesetzt. Dabei sind bereits einzelwertberichtigte Forderungen, Forderungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden; bei diesen besteht kein allg. Kreditrisiko) und die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen.
Ob und ggf. in welcher Höhe in Ihrem Fall eine Einzelwertberichtigung vorgenommen werden sollte, erläutern Ihnen gerne die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline.
Stand: 05.07.2010